Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Zu  8  wird  dem  dazu  gestellten  Antrage  gemäß  Unsere  Regierung  in  Erwägung
ziehen,  inwieweit  dahin  gewirkt  werden  könne,  die  Altersrentenbank  für  die  Arbeiter—
bevölkerung  im  Allgemeinen  nutzbar  zu  machen.

Zu  9  wird  entsprechend  dem  Antrage  zu  Pos.  10  der  Einnahme  in  Erwägung  ge—
zogen  werden,  ob  und  inwieweit  es  ohne  zu  großen  Aufwand  an  Mühe  und  Kosten
ausführbar  sei,  zu  den  einzelnen  Positionen  des  Rechenschaftsberichts  über  den  Staatseisenbahnbetrieb
  abschätzungsweise  zu  bemerken,  welcher  Betrag  etwa  auf  die  inzwischen
zugetretenen  neuen  Linien  zu  rechnen  sei.

B.  Vorlagen  an  die  getreuen  Stände,  rüchsichtlich  deren  es  Anserer
Entschließung  noch  bedarf:

Den  ständischen  Anträgen  entsprechend  werden  zur  Publikation  gelangen:

1.  das  Gesetz,  das  Dienstverhältniß  der  Richter  betreffend,

2.  das  Gesetz,  das  Amtskleid  der  Rechtsanwälte  betreffend,

3.  das  Gesetz  über  die  Erhöhung  der  in  Angelegenheiten  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit
  zu  erhebenden  Gerichtsgebühren,

4.  das  Gesetz,  das  Statut  für  die  Universität  Leipzig  betreffend,

5.  das  Gesetz,  gewerbliche  Schulen  betreffend,

6.  das  Gesetz,  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Civilstaatsdiener  betreffend,

7.  das  Gesetz,  den  Umtausch  der  abgestempelten  Greiz-Brunner  und  Gößnitz-Geraer
Eisenbahnactien  gegen  Schuldverschreibungen  der  dreiprocentigen  Rentenanleihen  von
1876  und  1878  betreffend,

8.  das  Gesetz,  einen  zweiten  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1878
und  1879  vom  5.  Juli  1878  betreffend,

9.  das  Gesetz,  die  Benutzung  der  Altersrentenbank  zur  Erwerbung  von  Renten  für
die  Hinterlassenen  der  am  1.  December  1879  in  Zwickau  verunglückten  Bergleute  betreffend,


10.  das  Gesetz,  einige  weitere  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Erbschaftssteuer
vom  13.  November  1876  betreffend,

11.  das  Gesetz,  die  Abänderung  einer  Bestimmung  der  Revidirten  Städteordnung
und  Landgemeindeordnung,  sowie  die  weitere  Besteuerung  des  Wanderlagerbetriebs
betreffend.

12.  Von  der  ertheilten  Ermächtigung,  bei  längerer  Fortdauer  bedrängter  Erwerbsverhältnisse
  an  solchen  Orten  des  Landes,  an  welchen,  nach  Erschöpfung  der  disponiblen
Mittel  der  betreffenden  Gemeinden  und  Bezirke,  das  unmittelbar  helfende  Eintreten
des  Staates  sich  nöthig  machen  sollte,  die  erforderlichen  Unterstützungen  aus  Staatsmitteln
  zu  gewähren,  wird,  soweit  nöthig,  Gebrauch  gemacht  werden.

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