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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 6.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von
Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. S. 39.
(Nr. 2927.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der
Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. Vom
27. Februar 1903.
Auf Grund des § 139a, § 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat
für Fabriken und Werkstätten mit Motorbetrieb die nachstehenden
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei
der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen,
erlassen:
I. In Hechelräumen, in Räumen, in welchen Maschinen zum Offnen,
Lockern, Zerkleinern, Entstäuben, Anfetten oder Mengen von rohen oder abgenutzten
Faserstoffen, von Tierhaaren, von Abfällen oder Lumpen im Betriebe sind, sowie
in Räumen, in welchen Tierhaare durch Handarbeit entstäubt oder gelockert
(gefacht) werden, darf jugendlichen Arbeitern während des Betriebs eine Be-
schäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
Die Karden (Krempel) für Wolle und Baumwolle fallen unter die vor-
stehende Bestimmung nicht.
II. In Betrieben mit Räumen der unter I Abs. 1 fallenden Art muß in
den Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, außer der in
den Fabriken nach § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung und in den Werkstätten
nach Ziffer 6 und 15 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl.
S. 566) auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in
deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I wiedergibt.
III. Die vorstehenden Bestimmungen haben für die Dauer von zehn
Jahren Gültigkeit.
Reichs-Gesetzbl. 1903. 9
Ausgegeben zu Berlin den 10. März 1903.