bringen, bei Feuerbestattung mit zu verbrennen. Es ist Vorsorge zu treffen,
daß Personen, die bei der Einsargung beschäftigt gewesen sind, nicht mit der
Ansage des Leichenbegängnisses betraut werden, und daß sie den Verkehr mit
anderen Personen meiden, solange der beamtete Arzt dies für erforderlich hält.
Auch ist ihnen die Einhaltung der sonstigen von dem beamteten Arzte gegen eine
Weiterverbreitung der Krankheit für erforderlich erachteten Maßregeln zur Pflicht
zu machen.
7. Zu § 22. Die Aufhebung der zur Abwehr der Pockengefahr getroffenen
Anordnungen darf nur nach Anhörung des beamteten Arztes erfolgen; insbesondere
ist sie von der vorgängigen Desinfektion des Genesenen abhängig zu machen,
insoweit es sich um Maßregeln handelt, die sich auf den Kranken und dessen
unmittelbare Umgebung bezogen haben.
8. Zu § 24. Bei einem gefahrdrohenden Ausbruche der Pocken im Aus-
land ist der Ubertritt von Durchwanderern aus solchen ausländischen Gebieten,
in denen die Pocken herrschen, nur an bestimmten Grenzorten zu gestatten, wo
eine ärztliche Besichtigung sowie die Zurückhaltung und Absonderung der an den
Pocken Erkrankten und der Krankheitsverdächtigen stattzufinden hat.
Die Massenbeförderung von Durchwanderern mit der Eisenbahn hat in
Sonderzügen oder in besonderen Wagen, und zwar nur in Abteilen ohne
Polsterung zu geschehen. Die benutzten Wagen sind nach jedesmaligem Gebrauche
zu desinfizieren. Müssen die Durchwanderer während der Reise durch das Reichs-
gebiet behufs Ubernachtung den Zug verlassen, so darf dies nur auf Eisenbahn=
stationen geschehen, bei denen sich Auswandererhäuser befinden.
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß solche Durchwanderer mit dem
Publikum so wenig wie möglich in Berührung kommen und in den Hafenorten
tunlichst in Auswandererhäusern untergebracht werden.
Fremdländischen Arbeitern, welche aus ausländischen von den Pocken be-
fallenen Gebieten zum Erwerb ihres Unterhalts einwandern, sowie ihren Ange-
hörigen ist der Ubertritt über die Grenze nur unter der Bedingung zu gestatten
daß sie sich beim Eintritt oder an ihrem ersten Dienstort innerhalb drei Tagen
der Schutzimpfung unterwerfen, sofern sie nicht glaubhaft nachweisen, daß sie die
Pocken überstanden haben oder durch Impfung hinreichend geschützt sind.
9. Zu § 40. Pockenkranke dürfen in der Regel nicht mittels der Eisen-
bahn befördert werden. Ausnahmen sind nur nach dem Gutachten des für die
Abgangsstation zuständigen beamteten Arztes zulässig. In solchen Ausnahme-
fällen ist der Kranke in einem besonderen Wagen, der alsbald nach der
Benutzung zu desinfizieren ist, zu befordern. Das bei ihm beschäfligt gewesene
Personal ist anzuhalten, vor ausgeführter Desinfektion (Anlage 1) den Verkehr
mit anderen Personen nach Möglichkeit zu vermeiden.
Ergibt sich bei einem Reisenden während der Eisenbahnfahrt Pockenverdacht,
so ist er, falls nicht die Verkehrsordnung seinen Ausschluß von der Fahrt vor-
schreibt, an der Weiterfahrt nicht zu verhindern; jedoch ist, sobald dies ohne
Unterbrechung der Reise möglich ist, die Feststellung der Krankheit durch einen