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sowie die Verwendungsweise solcher Mittel sind so zu wählen, daß der Erfolg
der Desinfektion nicht nachsteht einer mit den unter a bis g bezeichneten Mitteln
ausgeführten Desinfektion.
II. Anwendung der Desinfektionsmittel im einzelnen.*)
1. Besonders gefährlich sind die Hautabgänge der Kranken. Der aus den
Pockenpusteln stammende Eiter enthält, auch wenn er eingetrocknet ist und zer-
stäubt, den Ansteckungsstoff in wirksamer Form. Deshalb muß die Desinfektion
nicht nur nach Ablauf der Krankheit, sondern schon während des Bestehens der
Krankheit gehandhabt werden. Die Hautabgänge (Schorfe usw.) sind sorgfältig
zusammenzusuchen und zu desinfizleren oder zu verbrennen.
Der Fußboden des Krankenzimmers ist täglich mit desinfizierenden Flüssig-
keiten aufzuwaschen, Kehricht ist zu desinfizieren oder zu verbrennen.
Alle Ausscheidungen der Kranken (Wund= und Geschwürsausscheidungen,
Auswurf und Nasenschleim, etwaige bei Sterbenden aus Mund und Nase hervor-
gequollene schaumige Flüssigkeit, Blut und Urin, Erbrochenes und Stuhlgang)
sind mit dem unter la beschriebenen verdünnten Kresolwasser oder durch Siede-
hitze (Ig) zu desinfizieren. Es empfiehlt sich, solche Ausscheidungen unmittelbar
in Gefaßen aufzufangen, welche die Desinfektionsflüssigkeit in mindestens gleicher
Menge enthalten, und sie hiermit gründlich zu verrühren. Verbandgegenstände
und Läppchen, welche zweckmäßig an Stelle von Taschentüchern zur Reinigung
von Mund und Nase der Kranken verwendet werden, sind, wenn das Ver-
brennen derselben (vergleiche Ziffer 9) nicht angängig ist, unmittelbar nach dem
Gebrauch ebenfalls in solche mit verdünntem Kresolwasser (la) beschickte Gefäße zu
legen, so daß sie von der Flüssigkeit vollständig bedeckt sind.
Die Gemische sollen mindestens zwei Stunden stehen bleiben und dürfen
erst dann beseitigt werden.
Schmutzwässer sind mit Chlorkalk oder Kalkmilch zu desinfizieren, und
zwar ist vom Chlorkalke so viel zuzusetzen, bis die Flüssigkeit stark nach Chlor
riecht, von Kalkmilch so viel, daß das Gemisch rotes Lackmuspapier stark und
dauernd blau färbt. In allen Fällen darf die Flüssigkeit erst nach zwei Stunden
abgegossen werden Badewässer sind wie Schmutzwässer zu behandeln.
2. Hände und sonstige Körperteile müssen jedesmal, wenn sie mit in-
fijierten Dingen (Ausscheidungen der Kranken, beschmutzter Wäsche usw.) in
Berührung gekommen sind, durch gründliches Waschen mit verdünntem Kresol-
wasser oder Karbolsäurelösung (Ia) desinfiziert werden.
3. Bett- und Leibwäsche sowie waschbare Kleidungsstücke und dergleichen
sind entweder auszukochen (lg) oder in ein Gefäß mit verdünntem Kresolwasser
oder Karbolsäurelösung (Ia) zu stecken. Die Flussigkeit muß in den Gefäßen
*) Worauf sich die Desinfektion bei Pocken zu erstrecken hat, ist in Nr. 3 Abs. 3 und 6, Nr. 5,
Nr. 6 Abs. 1 und 2, Nr. 7, Nr. 8 Abs. 2 und Nr. 9 der Ausführungsbestimmungen bezeichnet.