Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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die eingetauchten Gegenstände vollständig bedecken. In dem Kresolwasser oder 
der Karbolsäurelösung bleiben die Gegenstände wenigstens zwei Stunden. Dann 
werden sie mit Wasser gespült und weiter gereinigt. Das dabei ablaufende 
Wasser kann als unverdächtig behandelt werden. 
4. Kleidungsstücke, die nicht gewaschen werden können, Matratzen, Tep— 
piche und alles, was sich zur Dampfdesinfektion eignet, sind in Dampfapparaten 
zu desinfizieren (1f). 
5. Alle diese zu desinfizierenden Gegenstände sind beim Zusammenpacken 
und bevor sie nach den Desinfektionsanstalten oder -apparaten geschafft werden, 
in Tücher, welche mit Karbolsäurelösung (la) angefeuchtet sind, einzuschlagen und, 
wenn möglich, in gut schließenden Gefäßen zu verwahren. 
Wer solche Wäsche usw. vor der Desinfektion angefaßt hat, muß seine 
Hände in der unter Ziffer 2 angegebenen Weise desinfizieren. 
6. Zur Desinfektion infizierter oder der Infektion verdächtiger Räume, 
namentlich solcher, in denen Kranke sich aufgehalten haben, sind zunächst die 
Lagerstellen, Gerätschaften und dergleichen, ferner die Wände und der Fußboden, 
unter Umständen auch die Decke mittels Lappen, die mit verdünntem Kresol- 
wasser oder Karbolsäurelösung (la) getränkt sind, gründlich abzuwaschen, beson- 
ders ist darauf zu achten, daß diese Lösungen auch in alle Spalten, Risse und 
Fugen eindringen. 
Die Lagerstellen von Kranken oder von Verstorbenen und die in der Um- 
gebung auf wenigstens 2 Meter Entfernung befindlichen Gerätschaften, Wand- 
und Fußbodenflächen sind bei dieser Desinfektion besonders zu berücksichtigen. 
Alsdann sind die Räumlichkeiten und Gerätschaften mit einer reichlichen 
Menge Wasser oder Kaliseifenlösung (lc) zu spülen. Nach ausgeführter Des- 
infektion ist gründlich zu lüften. 
7. Die Anwendung des Formaldehyds empfiehlt sich besonders zur so- 
genannten Oberflächendesinfektion. Außerdem gewährt sie den Desinfektoren einen 
gewissen Schutz vor einer Infektion bei den nach Ziffer 6 auszuführenden mecha- 
nischen Desinfektionsarbeiten; sie ist möglichst vor dem Beginne sonstiger Des- 
infektion in der Weise auszuführen, daß die zu desinfizierenden Räumlichkeiten 
erst nach der beendeten Formaldehyddesinfektion betreten zu werden brauchen 
(vergleiche Ie Abs. 3). 
Nach voraufgegangener Desinfektion mittels Formaldehyds können nur die 
Wände, die Zimmerdecke, die freien glatten Flächen der Gerätschaften als des- 
infiziert gelten. Alles übrige, namentlich alle diejenigen Teile, welche Risse und 
Fugen aufweisen, sind gemäß den vorstehend gegebenen Vorschriften zu des- 
infizieren. 
Ist der Desinfektor durch Impfung hinreichend geschützt, so bedarf es der 
Voreinleitung der Formaldehydgase in das Zimmer nicht. 
8. Gegenstände aus Leder, Holz= und Metallteile von Möbeln sowie ähn- 
liche Gegenstände werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die 
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