Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Im übrigen muß das Eisenbahnpersonal beim Vorkommen verdächtiger 
Erkrankungen mit der größten Vorsicht und Ruhe vorgehen, damit alles ver- 
mieden wird, was zu unnötigen Besorgnissen unter den Reisenden oder sonst beim 
Publikum Anlaß geben könnte. 
5. Der Wagen, in welchem ein Pockenkranker sich befunden hat, ist sofort 
außer Dienst zu stellen und der nächsten geeigneten Station zur Desinfektion zu 
übergeben. Die näheren Vorschriften über diese Desinfektion sowie über die 
sonstige Behandlung der Eisenbahn-Personen- und Schlafwagen bei Pocken- 
gefahr enthält die beigefügte Anweisung A. 
 6. Eine Beschränkung des Eisenbahn-Gepäck- und Güterverkehrs findet, ab- 
gesehen von den bezüglich einzelner Gegenstände ergehenden Ausfuhr- und Einfuhr- 
verboten, nicht statt. 
7. Eine Desinfektion von Reisegepäck und Gütern findet nur in folgenden 
Fällen statt: 
a) Auf den zu 2 bezeichneten Zollrevisionsstationen erfolgt auf ärztliche 
Anordnung zwangsweise die Desinfektion von gebrauchtem Bettzeuge, 
gebrauchter Leibwäsche, getragenen Kleidungsstücken und sonstigen Gegen- 
ständen, welche zum Gepäck eines Reisenden gehören oder als Unzugs- 
gut anzusehen sind und aus einem pockenverseuchten Orte stammen, 
sofern sie nach ärztlichem Ermessen als mit dem Ansteckungsstoffe der 
Pocken behaftet zu erachten sind. 
b) Im übrigen erfolgt eine Desinfektion von Expreß-, Eil- und Fracht- 
gütern — auch auf den Zollrevisionsstationen — nur bei solchen Gegen- 
ständen, welche nach Ansicht der Ortsgesundheitsbehörde als mit dem 
Ansteckungsstoffe der Pocken behaftet zu erachten sind. 
Briefe und Korrespondenzen, Drucksachen, Bücher, Zeitungen, Geschäfts- 
papiere usw. unterliegen keiner Desinfektion. 
Die Einrichtung und Ausführung der Desinfektion wird von den Gesund- 
heitsbehörden veranlaßt, welchen von dem Eisenbahnpersonale tunlichst Hilfe zu 
leisten ist 
8. Sämtliche Beamte der Eisenbahnverwaltung haben den Anforderungen der 
Polizeibehörden und der beaufsichtigenden Arzte, soweit es in ihren Kräften steht 
und nach den dienstlichen Verhältnissen ausführbar ist, unbedingte Folge zu leisten 
und auch ohne besondere Aufforderung denselben alle erforderlichen Mitteilungen 
zu machen. Von allen Dienstanweisungen und Maßnahmen gegen die Pocken- 
gefahr und von allen getroffenen Anordnungen und Einrichtungen ist stets sofort 
den dabei in Frage kommenden Gesundheitsbehörden Mitteilung zu machen. 
9. Ein Auszug dieser Anweisung, welcher die Verhaltungsmaßregeln für 
das Eisenbahnpersonal bei pockenverdächtigen Erkrankungen auf der Eisenbahn- 
fahrt enthält, ist beigefügt. Von diesen Verhaltungsmaßregeln ist jedem Fahr- 
beamten eines jeden zur Personenbeförderung dienenden Zuges ein Abdruck zu- 
zustellen.
	        
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