Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Es ist dafür Sorge zu tragen, daß solche Durchwanderer mit dem 
Publikum so wenig wie möglich in Berührung kommen und in den Hafenorten 
tunlichst in Auswandererhäusern untergebracht werden. 
Zu § 40. Fleckfieberkranke dürfen in der Regel nicht mittels der 
Eisenbahn befördert werden. Ausnahmen sind nur nach dem Gutachten des für 
die Abgangsstation zuständigen beamteten Arztes zulässig. In solchen Ausnahme- 
fällen ist der Kranke in einem besonderen Wagen, der alsbald nach der Be- 
nutzung zu desinfizieren ist, zu befördern. Das bei ihm beschäftigt gewesene 
Personal ist anzuhalten, vor ausgeführter Desinfektion (Anlage 1) den Verkehr 
mit anderen Personen nach Möglichkeit zu vermeiden. 
Ergibt sich bei einem Reisenden während der Eisenbahnfahrt Fleckfieber= 
verdacht, so ist er, falls nicht die Verkehrsordnung seinen Ausschluß von der 
Fahrt vorschreibt, an der Weiterfahrt nicht zu verhindern; jedoch ist, sobald dies 
ohne Unterbrechung der Reise möglich ist, die Feststellung der Krankheit durch 
einen Arzt herbeizuführen. Der Abteil, in welchem der Kranke untergebracht 
war, und die damit im Zusammenhange stehenden Abteile sind zu räumen. Der 
Wagen ist, falls der Fleckfieberverdacht sich bestätigt, sobald wie möglich außer 
Betrieb zu setzen und zu desinfizieren. 
Im einzelnen gelten beim Auftreten des Fleckfiebers die in der Anlage 2 
enthaltenen Bestimmungen. 
10. Zu § 42. Ist in einer Ortschaft der Ausbruch des Fleckfiebers fest- 
gestellt, so ist das Kaiserliche Gesundheitsamt hiervon sofort auf dem kürzesten 
Wege zu benachrichtigen. Neben dieser Benachrichtigung von dem Ausbruche 
des Fleckfiebers ist von den durch die Landesregierungen zu bestimmenden Be- 
hörden an das Kaiserliche Gesundheitsamt wöchentlich eine Nachweisung über die 
in der vergangenen Woche bis Sonnabend einschließlich in den einzelnen Ort- 
schaften gemeldeten Erkrankungs= und Todesfälle nach Maßgabe der Anlage 3 
in geschlossenem Umschlage mitzuteilen. Die Wochennachweisungen sind so zeitig 
abzusenden, daß sie bis Montag Mittag im Gesundheitsamt eingehen. 
  
Anlage 1. 
  
Desinfektionsanweisung bei Fleckfieber (Flecktyphus). 
  
I. Desinfektionsmittel. 
a. Tresol, Karbolsäure. 
1. Verdünntes Kresolwasser. Zur Herstellung wird 1 Gewichtsteil Kresol- 
seifenlöfsung (Liquor Cresoli saponatus des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) 
mit 19 Gewichtsteilen Wasser gemischt. 100 Teile enthalten annähernd 2 Teile 
Reichs. Gesetzbl. 1004. 22 
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