Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Es  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  solche  Durchwanderer  mit  dem
Publikum  so  wenig  wie  möglich  in  Berührung  kommen  und  in  den  Hafenorten
tunlichst  in  Auswandererhäusern  untergebracht  werden.

Zu  §  40.  Fleckfieberkranke  dürfen  in  der  Regel  nicht  mittels  der
Eisenbahn  befördert  werden.  Ausnahmen  sind  nur  nach  dem  Gutachten  des  für
die  Abgangsstation  zuständigen  beamteten  Arztes  zulässig.  In  solchen  Ausnahmefällen
  ist  der  Kranke  in  einem  besonderen  Wagen,  der  alsbald  nach  der  Benutzung
  zu  desinfizieren  ist,  zu  befördern.  Das  bei  ihm  beschäftigt  gewesene
Personal  ist  anzuhalten,  vor  ausgeführter  Desinfektion  (Anlage  1)  den  Verkehr
mit  anderen  Personen  nach  Möglichkeit  zu  vermeiden.

Ergibt  sich  bei  einem  Reisenden  während  der  Eisenbahnfahrt  Fleckfieberverdacht,
  so  ist  er,  falls  nicht  die  Verkehrsordnung  seinen  Ausschluß  von  der
Fahrt  vorschreibt,  an  der  Weiterfahrt  nicht  zu  verhindern;  jedoch  ist,  sobald  dies
ohne  Unterbrechung  der  Reise  möglich  ist,  die  Feststellung  der  Krankheit  durch
einen  Arzt  herbeizuführen.  Der  Abteil,  in  welchem  der  Kranke  untergebracht
war,  und  die  damit  im  Zusammenhange  stehenden  Abteile  sind  zu  räumen.  Der
Wagen  ist,  falls  der  Fleckfieberverdacht  sich  bestätigt,  sobald  wie  möglich  außer
Betrieb  zu  setzen  und  zu  desinfizieren.

Im  einzelnen  gelten  beim  Auftreten  des  Fleckfiebers  die  in  der  Anlage  2
enthaltenen  Bestimmungen.

10.  Zu  §  42.  Ist  in  einer  Ortschaft  der  Ausbruch  des  Fleckfiebers  festgestellt,
  so  ist  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  hiervon  sofort  auf  dem  kürzesten
Wege  zu  benachrichtigen.  Neben  dieser  Benachrichtigung  von  dem  Ausbruche
des  Fleckfiebers  ist  von  den  durch  die  Landesregierungen  zu  bestimmenden  Behörden
  an  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  wöchentlich  eine  Nachweisung  über  die
in  der  vergangenen  Woche  bis  Sonnabend  einschließlich  in  den  einzelnen  Ortschaften
  gemeldeten  Erkrankungs=  und  Todesfälle  nach  Maßgabe  der  Anlage  3
in  geschlossenem  Umschlage  mitzuteilen.  Die  Wochennachweisungen  sind  so  zeitig
abzusenden,  daß  sie  bis  Montag  Mittag  im  Gesundheitsamt  eingehen.

 

Anlage  1.

 

Desinfektionsanweisung  bei  Fleckfieber  (Flecktyphus).

 

I.  Desinfektionsmittel.

a.  Tresol,  Karbolsäure.

1.  Verdünntes  Kresolwasser.  Zur  Herstellung  wird  1  Gewichtsteil  Kresolseifenlöfsung
  (Liquor  Cresoli  saponatus  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)
mit  19  Gewichtsteilen  Wasser  gemischt.  100  Teile  enthalten  annähernd  2  Teile

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