Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Reichs-Gesetzblatt. 
№ 2. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und 
Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 3. 
  
  
  
(Nr. 3010.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der 
Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 
16. Jannar 1904. 
Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der 
Bundesrat die nachstehenden 
Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der See- 
schiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen 
erlassen: 
I. Nachweis der Befähigung. 
§. 1. 
Die Zulassung als Seeschiffer oder Seesteuermann wird bedingt durch eine 
Prüfung gemaäß diesen Vorschriften sowie durch den Nachweis ausreichenden Seh- 
und Farbenunterscheidungsvermögens gemäß den vom Reichskanzler zu erlassenden 
Bestimmungen. 
§. 2. 
Die für den Umfang der Gewerbebefugnis der Seeschiffer und Seesteuer- 
leute maßgebende Abgrenzung der Fahrten bestimmt sich nach § 1 der Bekannt- 
machung, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und 
Schiffsoffizieren, vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247). 
§. 3. 
In Übereinstimmung mit der Bekanntmachung vom 16. Juni 1903 wird 
die Gewerbebefugnis der einzelnen Schifferklassen und der Seesteuerleute, wie 
folgt, festgesetzt: 
1. Ein Schiffer auf Küstenfahrt ist befugt: 
deutsche Kauffahrteischiffe jeder Größe, soweit sie nicht zur Beförde- 
rung von Reisenden dienen, in der Nahfahrt, 
Reichs-Gesetzbl. 1904. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Jannar 1904.