Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Im übrigen muß das Eisenbahnpersonal beim Vorkommen verdächtiger 
Erkrankungen mit der größten Vorsicht und Ruhe vorgehen, damit alles ver- 
mieden wird, was zu unnötigen Besorgnissen unter den Reisenden oder sonst beim 
Publikum Anlaß geben könnte. 
5. Der Wagen, in welchem ein Fleckfieberkranker sich befunden hat, ist 
sofort außer Dienst zu stellen und der nächsten geeigneten Station zur Des— 
infektion zu übergeben. Die näheren Vorschriften über diese Desinfektion sowie 
über die sonstige Behandlung der Eisenbahn-Personen- und Schlafwagen bei 
Fleckfiebergefahr enthält die beigefügte Anweisung A. 
 6. Eine Beschränkung des Eisenbahn-Gepäck- und Güterverkehrs findet, ab- 
gesehen von den bezüglich einzelner Gegenstände ergehenden Ausfuhr- und Ein- 
fuhrverboten, nicht statt. 
7. Eine Desinfektion von Reisegepäck und Gütern findet nur in folgenden 
Fällen statt: 
a) Auf den zu 2 bezeichneten Zollrevisionsstationen erfolgt auf ärztliche 
Anordnung zwangsweise die Desinfektion von gebrauchtem Bettzeuge, 
gebrauchter Leibwäsche, getragenen Kleidungsstücken und sonstigen Gegen- 
ständen, welche zum Gepäck eines Reisenden gehören oder als Umzugs- 
gut anzusehen sind und aus einem fleckfieberverseuchten Orte stammen, 
sofern sie nach ärztlichem Ermessen als mit dem Ansteckungsstoffe des 
Fleckfiebers behaftet zu erachten sind. 
b) Im übrigen erfolgt eine Desinfektion von Expreß-, Eil- und Fracht- 
gütern — auch auf den Zollrevisionsstationen — nur bei solchen 
Gegenständen, welche nach Ansicht der Ortsgesundheitsbehörde als mit 
dem Ansteckungsstoffe des Fleckfiebers behaftet zu erachten sind. 
Briefe und Korrespondenzen, Drucksachen, Bücher, Zeitungen, Geschäfts- 
papiere usw. unterliegen keiner Desinfektion. 
Die Einrichtung und Ausführung der Desinfektion wird von den Ge- 
sundheitsbehörden veranlaßt, welchen von dem Eisenbahnpersonale tunlichst Hilfe 
zu leisten ist. 
8. Sämtliche Beamte der Eisenbahnverwaltung haben den Anforderungen 
der Polizeibehörden und der beaufsichtigenden Arzte, soweit es in ihren Kräften 
steht und nach den dienstlichen Verhältnissen ausführbar ist, unbedingte Folge zu 
leisten und auch ohne besondere Aufforderung denselben alle erforderlichen Mit- 
teilungen zu machen. Von allen Dienstanweisungen und Maßnahmen gegen die 
Fleckfiebergefahr und von allen getroffenen Anordnungen und Einrichtungen ist 
stets sofort den dabei in Frage kommenden Gesundheitsbehörden Mitteilung 
zu machen. 
9. Ein Auszug dieser Anweisung, welcher die Verhaltungsmaßregeln für 
das Eisenbahnpersonal bei fleckfieberverdächtigen Erkrankungen auf der Eisenbahn- 
 fahrt enthält, ist beigefügt. Von diesen Verhaltungsmaßregeln ist jedem Fahr-
	        
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