Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Krankenübergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, damit 
möglichst die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch 
die Krankenhausverwaltung, die Polizei- oder die Gesundheitsbehörde veranlaßt 
werden kann. »» 
Will der Erkrankte den Zug auf einer Station vor der nächsten Uber- 
gabestation verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern, der Zugführer hat aber 
dem dienstbabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug 
verläßt, Meldung zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis 
zum Eintreffen ärztlicher Hilfe auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern 
sein würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und sein Absteigequartier 
feststellen und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren 
Umstände mitteilen kann. 
4. Sämtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zur 
Unterstützung bei dem Erkrankten bleiben, sind aus dem Wagenabteil, in welchem 
der Erkrankte sich befindet, zu entfernen und in einem anderen Abteil, abge- 
sondert von den übrigen Reisenden, unterzubringen. 
5. Die Zugbeamten haben, wenn sie mit einem Erkrankten in Berührung 
gekommen sind, sich sorgfältig zu reinigen. Das gleiche ist Reisenden in der- 
selben Lage zu empfehlen. 
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