Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

in unmittelbare Berührung kommen, zum Beispiel Wartung von Kindern, Be— 
dienung anderer Personen. 
Weitere, über die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 hinausgehende Be— 
schränkungen können Aussätzigen und Krankheitsverdächtigen nur auferlegt werden, 
sofern der beamtete Arzt dies für zulässig erachtet. 
Falls der beamtete Arzt es für erforderlich erklärt, ist darauf hinzuwirken, 
daß Kinder aussätziger Eltern aus der Wohnung der letzteren entfernt und in 
einer anderen Behausung untergebracht werden. 
Diejenigen Personen, welche der Pflege und Wartung von Aussätzigen sich 
widmen oder sonst bei ihnen Dienste verrichten, sind zur Befolgung der Des- 
infektionsanweisung anzuhalten; auch ist ihnen die Einhaltung der sonstigen gegen 
eine Weiterverbreitung der Krankheit von dem beamteten Arzte für erforderlich 
erachteten Maßregeln zur Pflicht zu machen. 
3. Zu § 16. Jugendliche Personen aus einem Haushalt, in dem ein 
Aussätziger sich befindet) müssen, soweit und solange nach dem Gutachten des 
beamteten Arztes eine Weiterverbreitung der Krankheit zu befürchten ist, vom 
Schulbesuche ferngehalten werden. 
4. Zu § 19. In einem Hause, in welchem ein Aussätziger sich befindet 
oder befunden hat, sind die erforderlichen Maßnahmen zur Desinfektion der Aus- 
scheidungen der Kranken sowie der mit dem Kranken oder Gestorbenen in Be- 
rührung gekommenen Gegenstände zu treffen. Ganz besondere Aufmerksamkeit 
ist der Desinfektion infizierter Räume sowie der Betten, der Leibwäsche und der 
Kleidungsstücke des Kranken oder Gestorbenen zuzuwenden. Fahrzeuge und andere 
Beförderungsmittel, welche ausnahmsweise zur Fortschaffung von solchen kranken 
oder krankheitsverdächtigen Personen gedient haben, denen gemäß Nr. 2 Abs. 3 
dieser Bestimmungen die Benutzung der dem öffentlichen Verkehre dienenden Be- 
förderungsmittel verboten ist, sind alsbald und vor anderweitiger Benutzung zu 
desinfizieren. 
Die Desinfektionen sind nach Maßgabe der aus der Anlage ersichtlichen 
 Auweisung zu bewirken. 
 5. Zu § 21. Die Leichen der an Aussatz Gestorbenen sind ohne vor- 
heriges Waschen und Umkleiden in Tücher einzuhüllen, welche mit einer des- 
infizierenden Flüssigkeit getränkt sind. Sie sind alsdann in dichte Särge zu 
legen, welche um Boden mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder 
anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind. Der Sarg ist alsbald zu schließen. 
Soll mit Rücksicht auf religiöse Vorschriften das Waschen der Leiche aus- 
nahmsweise stattfinden, so darf es nur unter den vom beamteten Arzte an- 
geordneten Vorsichtsmaßregeln und nur mit desinfizierenden Flüssigkeiten aus- 
geführt werden. 
Ist ein Leichenhaus vorhanden, so ist die eingesargte Leiche alsbald dahin 
überzuführen. Die Ausstellung der Leiche im Sterbehaus oder im offenen Sarge 
ist zu untersagen.
	        
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