Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Die Bestattung der Aussatzleichen ist tunlichst zu beschleunigen. Den bei 
der Einsargung beschäftigt gewesenen Personen ist die Einhaltung der von dem 
beamteten Arzte gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit für erforderlich 
erachteten Maßregeln zur Pflicht zu machen. 
6. Zu § 22. Die Aufhebung der zur Abwehr des Aussatzes getroffenen 
Anordnungen darf nur nach Anhörung des beamteten Arztes erfolgen. 
7. Zu § 24. Fremdländischen Aussätzigen kann der Übertritt über die 
Grenze verboten werden. 
8. Zu § 40. Aussätzige dürfen in der Regel nicht mittels der Eisenbahn 
befördert werden. Ausnahmen sind nur nach dem Gutachten des für die Abgangs- 
station zuständigen beamteten Arztes zulässig. In solchen Ausnahmefällen ist 
der Kranke in einem abgeschlossenen Wagenabteil mit getrenntem Aborte zu be- 
fördern; Wagenabteil und Abort sind alsbald und vor anderweitiger Benutzung 
zu desinfizieren. 
9. Zu § 42. Ist in einer Ortschaft der Ausbruch des Aussatzes fest- 
gestellt, so ist das Kaiserliche Gesundheitsamt hiervon sofort zu benachrichtigen. 
Ebenso ist jeder weitere Fall dem Kaiserlichen Gesundheitsamte mitzuteilen. 
Die Landesregierungen haben alljährlich bis spätestens den 1. Februar dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamt über die in dem verflossenen Kalenderjahr in dem 
betreffenden Staatsgebiet eingetretene Zu- und Abnahme der Krankheitsfälle Mit- 
teilung zu machen. 
  
Anlage. 
 
Desinfektionsanweisung bei Aussatz (Lepra). 
 
I. Desinfektionsmittel. 
a. Krefol, Karbolsäure. 
1. Verdünntes Kresolwasser. Zur Herstellung wird 1 Gewichtsteil Kresol- 
seifenlösung (Liquor Cresoli saponatus des Arzneibuchs für das Deutsche Reich, 
vierte Ausgabe) mit 19 Gewichtsteilen Wasser gemischt. 100 Teile enthalten 
annähernd 2,5 Teile rohes Kresol. Das Kresolwasser (Aqua cresolica des 
Arzneibuchs für das Deutsche Reich) enthält in 100 Teilen 5 Teile rohes Kresol, 
ist also vor dem Gebrauche mit gleichen Teilen Wasser zu verdünnen. 
2. Karbolsäurelösung. 1 Gewichtsteil verflüssigte Karbolsäure (Acilum 
carbolicum liguefactum) wird mit 30 Gewichtsteilen Wasser gemischt.
	        
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