— 130 —
b. Chlorkalk.
Der Chlorkalk hat nur dann eine ausreichende desinfizierende Wirkung,
wenn er frisch bereitet und in wohlverschlossenen Gefäßen aufbewahrt ist; er muß
stark nach Chlor riechen. Er wird in Mischung von 1:50 Gewichtsteilen Wasser
verwendet.
c. Kalk, und zwar:
1. Kalkmilch. Zur Herstellung wird 1 Liter zerkleinerter reiner gebrannter
Kalk, sogenannter Fettkalk, mit 4 Liter Wasser gemischt, und zwar in fol-
gender Weise:
Es wird von dem Wasser etwa ¾ Liter in das zum Mischen bestimmte
Gefäß gegossen und dann der Kalk hineingelegt. Nachdem der Kalk das Wasser
aufgesogen hat und dabei zu Pulver zerfallen ist, wird er mit dem übrigen
Wasser zu Kalkmilch verrührt.
2. Kalkbrühe, welche durch Verdünnung von 1 Teile Kalkmilch mit
9 Teilen Wasser frisch bereitet wird.
d. Kaliseife.
3 Gewichtsteile Kaliseife (sogenannte Schmierseife oder grüne Seife oder
schwarze Seife) werden in 100 Gewichtsteilen siedend heißem Wasser gelöst
um Beispiel ½ Kilogramm Seife in 17 Liter Wasser).
Diese Lösung ist heiß zu verwenden.
e. Formaldehyd.
Der Formaldehyd ist ein stark riechendes, auf die Schleimhäute der Luft-
wege, der Nase, der Augen reizend wirkendes Gas, das aus einer im Handel
vorkommenden, etwa 35 prozentigen wässerigen Lösung des Formaldehyds (Formal-
dehydum solutum des Arzneibuchs) durch Kochen oder Zerstäubung mit Wasser-
dampf oder Erhitzen sich entwickeln läßt. Die Formaldehydlösung ist bis zur
Benutzung gut verschlossen und vor Licht geschützt aufzubewahren.
Der Formaldehyd in Gasform ist für die Desinfektion geschlossener oder
allseitig gut abschließbarer Räume verwendbar und eignet sich zur Vernichtung
von Krankheitskeimen, die an freiliegenden Flächen oberflächlich oder doch nur
in geringer Tiefe haften. Zum Zustandekommen der desinfizierenden Wirkung
sind erforderlich:
vorgängiger allseitig dichter Abschluß des zu desinfizierenden Raumes
durch Verklebung, Verkittung aller Undichtigkeiten der Fenster und
Türen, der Ventilationsöffnungen und dergleichen;
Entwickelung von Formaldehyd in einem Mengenverhältnisse von
wenigstens 5 Gramm auf je 1 Kubikmeter Luftraum;