Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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sowie die Verwendungsweise solcher Mittel sind so zu wählen, daß der Erfolg 
der Desinfektion nicht nachsteht einer mit den unter a bis g bezeichneten Mitteln 
ausgeführten Desinfektion. 
II. Anwendung der Desinfektionsmittel im einzelnen.) 
1. Alle Ausscheidungen der Kranken (Wund= und Geschwürsausscheidungen, 
Auswurf und Nasenschleim, etwaige bei Sterbenden aus Mund und Nase hervor- 
gequollene schaumige Flüssigkeit) sind mit dem unter Ia beschriebenen verdünnten 
Kresolwasser oder durch Siedehitze (I g) zu desinfizieren. Es empfiehlt sich, solche 
Ausscheidungen unmittelbar in Gefäßen aufzufangen, welche die Desinfektions- 
flüssigkeit in mindestens gleicher Menge enthalten, und sie hiermit gründlich zu 
verrühren. Verbandgegenstände und Läppchen, welche zweckmäßig anstelle von 
Taschentüchern zur Reinigung von Mund und Nase der Kranken verwendet 
werden, sind, wenn das Verbrennen derselben vergleiche Ziffer 9) nicht angängig ist, 
unmittelbar nach dem Gebrauch ebenfalls in solche mit verdünntem Kresol= 
wasser (la) beschickte Gefäße zu legen, so daß sie von der Flüssigkeit vollständig 
bedeckt sind. 
Die Gemische sollen mindestens zwei Stunden stehen bleiben und dürfen 
erst dann beseitigt werden. 
Schmutzwässer sind mit Chlorkalk oder Kalkmilch zu desinfizieren, und 
zwar ist vom Chlorkalke so viel zuzusetzen, bis die Flüssigkeit stark nach Chlor 
riecht, von Kalkmilch so viel, daß das Gemisch rotes Lackmuspapier stark und 
dauernd blau färbt. In allen Fällen darf die Flüssigkeit erst nach zwei Stunden 
abgegossen werden. Badewässer sind wie Schmutzwässer zu behandeln. Der 
Kehricht des Krankenzimmers ist mittels verdünnten Kresolwassers (la) zu des- 
infizieren oder zu verbrennen. 
2. Hände und sonstige Körperteile müssen jedesmal, wenn sie mit infizierten 
Dingen (Ausscheidungen der Kranken, beschmutzter Wäsche usw.) in Berührung 
gekommen sind, durch gründliches Waschen mit verdünntem Kresolwasser oder 
Karbolsäurelösung (la) desinfiziert werden. 
3. Bett= und Leibwäsche sowie waschbare Kleidungsstücke und dergleichen 
sind entweder auszukochen (Ig) oder in ein Gefäß mit verdünntem Kresolwasser 
oder Karbolsäurelösung (la) zu stecken. Die Flüssigkeit muß in den Gefäßen die 
eingetauchten Gegenstände vollständig bedecken. In dem Kresolwasser oder der 
Karbolsäurelösung bleiben die Gegenstände wenigstens zwei Stunden. Dann 
werden sie mit Wasser gespült und weiter gereinigt. Das dabei ablaufende 
Wasser kann als unverdächtig behandelt werden. 
4. Kleidungsstücke, die nicht gewaschen werden können, Matratzen, Teppiche 
und alles, was sich zur Dampfdesinfektion eignet, sind in Dampfapparaten zu 
desinfizieren (1f). 
  
*) Die Personen und Gegenstände, auf welche die Desinfektion bei Aussatz (Lepra) sich zu erstrecken 
hat, sind in Nr. 2 letzter Absatz, Nr. 4, 5 und 8 der Ausführungsbestimmungen bezeichnet.
	        
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