Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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5. Alle diese zu desinfizierenden Gegenstände sind beim Zusammenpacken 
und bevor sie nach den Desinfektionsanstalten oder -apparaten geschafft werden, 
in Tücher, welche mit Karbolsäurelösung (la) angefeuchtet sind, einzuschlagen 
und, wenn möglich, in gut schließenden Gefäßen zu verwahren. 
Wer solche Wäsche usw. vor der Desinfektion angefaßt hat, muß seine 
Hände in der unter Ziffer 2 angegebenen Weise desinfizieren. 
6. Zur Desinfektion infizierter oder der Infektion verdächtiger Räume, 
namentlich solcher, in denen Kranke sich aufgehalten haben, sind zunächst die 
Lagerstellen, Gerätschaften und dergleichen, ferner die Wände und der Fußboden, 
unter Umständen auch die Decke mittels Lappen, die mit verdünntem Kresol- 
wasser oder Karbolsäurelösung (la) getränkt sind, gründlich abzuwaschen; be- 
sonders ist darauf zu achten, daß diese Lösungen auch in alle Spalten, Risse 
und Fugen eindringen. 
Die Lagerstellen von Kranken oder von Verstorbenen und die in der Um- 
gebung auf wenigstens 2 Meter Entfernung befindlichen Gerätschaften, Wand- 
und Fußbodenflächen sind bei dieser Desinfektion besonders zu berücksichtigen. 
Alsdann sind die Räumlichkeiten und Gerätschaften mit einer reichlichen 
Menge Wasser oder Kaliseifenlösung (Id) zu spülen. Nach ausgeführter Des- 
infektion ist gründlich zu lüften. 
7. Die Anwendung des Formaldehyds empfiehlt sich besonders zur so- 
genannten Oberflächendesinfektion (vergleiche Ie Abs. 3). 
Nach voraufgegangener Desinfektion mittels Formaldehyds können nur die 
Wände, die Zimmerdecke, die freien glatten Flächen der Gerätschaften als des- 
infiziert gelten. Alles übrige, namentlich alle diejenigen Teile, welche Risse 
und Fugen aufweisen, sind gemäß den vorstehend gegebenen Vorschriften zu des- 
infizieren. 
Einer Voreinleitung der Formaldehydgase in das Zimmer bedarf es bei 
Desinfektionen anläßlich des Aussatzes nicht. 
8. Gegenstände aus Leder, Holz= und Metallteile von Möbeln sowie 
ähnliche Gegenstände werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, 
die mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung (la) befeuchtet sind. Die 
gebrauchten Lappen sind zu verbrennen. 
Pelzwerk wird auf der Haarseite bis auf die Haarwurzel mit verdünntem 
Kresolwasser oder Karbolsäurelösung (Ia) durchweicht. Nach zwölfstündiger Ein- 
wirkung der Desinfektionsflüssigkeit darf es ausgewaschen und weiter gereinigt werden. 
Plüsch= und ähnliche Möbelbezüge werden nach Ziffer 3 und 4 desinfiziert 
oder mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung (la) durchfeuchtet, 
feucht gebürstet und mehrere Tage hintereinander gelüftet und dem Sonnenlicht 
ausgesetzt. 
Eß= und Trinkgeschirre sind in siedendem Wasser auszukochen. 
9. Gegenstände von geringem Werte (Inhalt von Strohsäcken, gebrauchte 
Lappen und dergleichen) sind zu verbrennen.
	        
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