Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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10. Soll sich die Desinfektion auch auf Personen erstrecken, so ist dafür 
Sorge zu tragen, daß sie ihren ganzen Körper mit Seife abwaschen und ein 
vollständiges Bad nehmen. Ihre Kleider und Effekten sind nach Ziffer 3 und 4 
zu behandeln, das Badewasser nach Ziffer 1. 
11. Die Leichen der Gestorbenen sind in Tücher zu hüllen, welche mit 
einer der unter Ia aufgeführten desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind, und 
alsdann in dichte Särge zu legen, welche am Boden mit einer reichlichen Schicht 
Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind. 
12. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 11 sind zulässig, 
soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Desinfektion 
gesichert ist. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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