Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 135 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 10. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
und des Haushalts der Schutzgebiete. S. 135. — Bekanntmachung, betreffend Vorschriften 
über Auswandererschiffe. S. 136. 
  
  
  
(Nr. 3021.) Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. Vom 22. Februar 1904. 
  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 
1903 wird von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung 
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 
11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichs- 
haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, 
enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die Preußische Ober-Rechnungskammer in bezug auf die 
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1903 die gemäß § 29 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen 
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. Februar 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1904. 25 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Februar 1904.
	        
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