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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 11.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 137. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens
von Bier im Umherziehen. S. 138. — Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Aus-
wandererschiffe. S. 138.
(Nr. 3023.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 29. Februar 1904.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (IX. Ausgabe 1904, Reichs-
Gesetzbl. von 1904 S. 35 ff.), ist unter "Österreich und Ungarn. I. Im
Reichsrate vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechten-
stein).“ wie folgt abgeändert worden:
I. Mit Wirkung vom 17. März d. J. ist als neue Ziffer nachgetragen:
12. Niederösterreichisches Landes-Eisenbahnamt (Lokalbahn Gänserndorf—
Gaunersdörf).
Infolgedessen sind die seitherigen Ziffern 12 bis 54 in 13 bis 55 und
dementsprechend auch die auf Österreich bezüglichen Ziffern in den Anmerkungen
am Schlusse der Abschnitte „Deutschland“, „Italien“ und „Rußland“ ab-
geändert.
II. In der neuen Ziffer 18 (Südbahngesellschaft) ist unter den aus-
geschlossenen Lokalbahnen eingeschaltet:
c) Grobelno—Rohitsch (Rohitscher Lokalbahn).
Infolgedessen sind die seitherigen Buchstaben c bis i in den Ziffern 18
und 21 in d bis k abgeändert.
Berlin, den 29. Februar 1904.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Reichs.- Gesetzbl. 1904. 26
Ausgegeben zu Berlin den 3. März 1904.