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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 15.
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate April und Mai
1904. S. 145. — Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für
die Monate April und Mai 1904. S. 147.
(Nr. 3030.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate
April und Mai 1904. Vom 25. März 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
1.
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rech-
nungsjahr 1904 und vorbehaltlich der Änderungen, welche sich durch diese Fest-
stellung ergeben, wird über den Reichshaushalt für die Monate April und Mai
1904 folgendes bestimmt:
1. Von den durch den Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903
(Reichs-Gesetzbl. S. 65) festgestellten Summen und von den Nach-
bewilligungen können
a) bei den fortdauernden Ausgaben innerhalb der Grenzen der bei
den einzelnen Kapiteln und Titeln bewilligten Beträge,
b) bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, insoweit
letztere für Zwecke bestimmt sind, die in dem der Beratung des
Reichstags unterliegenden Entwurfe des Reichshaushalts-Etats für
das Rechnungsjahr 1904 unter den einmaligen Ausgaben des
ordentlichen Etats wieder erscheinen,
für die Monate April und Mai 1904 je ein Zwölftel zuzüglich der-
jenigen Mehrbeträge verausgabt werden, welche zur Erfüllung der
auf einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten er-
forderlich sind.
Die Ausgabe nach dem Etat über den Reichs-Invalidenfonds
für das Rechnungsjahr 1903 an die Bundesstaaten und an Elsaß=
Reichs.- Gesetzbl. 1904. 30
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1904.