Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 145 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 15. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate April und Mai 
1904. S. 145. — Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für 
die Monate April und Mai 1904. S. 147. 
  
  
  
  
(Nr. 3030.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate 
April und Mai 1904. Vom 25. März 1904. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
1. 
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rech- 
nungsjahr 1904 und vorbehaltlich der Änderungen, welche sich durch diese Fest- 
stellung ergeben, wird über den Reichshaushalt für die Monate April und Mai 
1904 folgendes bestimmt: 
1. Von den durch den Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903 
(Reichs-Gesetzbl. S. 65) festgestellten Summen und von den Nach- 
bewilligungen können 
a) bei den fortdauernden Ausgaben innerhalb der Grenzen der bei 
den einzelnen Kapiteln und Titeln bewilligten Beträge, 
b) bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, insoweit 
letztere für Zwecke bestimmt sind, die in dem der Beratung des 
Reichstags unterliegenden Entwurfe des Reichshaushalts-Etats für 
das Rechnungsjahr 1904 unter den einmaligen Ausgaben des 
ordentlichen Etats wieder erscheinen, 
für die Monate April und Mai 1904 je ein Zwölftel zuzüglich der- 
jenigen Mehrbeträge verausgabt werden, welche zur Erfüllung der 
auf einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten er- 
forderlich sind. 
Die Ausgabe nach dem Etat über den Reichs-Invalidenfonds 
für das Rechnungsjahr 1903 an die Bundesstaaten und an Elsaß= 
Reichs.- Gesetzbl. 1904. 30 
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1904.
	        
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