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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 17.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr 1903. S. 151. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum
Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903. S. 153.
(Nr. 3033.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1903. Vom 25. März 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs—
haushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903 tritt dem Reichshaushalts-Etat
für das Rechnungsjahr 1903 hinzu.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer—
ordentlicher Ausgaben die Summe von 3 092 000 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neapel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 25. März 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Reichs= Gesetzbl. 1904. 32
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1904.