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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 20.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. S. 159. — Bekannt-
machung, betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, aus-
genommen Pesterreger. S. 150. — Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Seefischerei-
fahrzeuge mit Schiffsführern und Maschinisten. S. 163.
(Nr. 3037.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom
2. Mai 1901.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich,
daß im § 40 dieser Ordnung unter Ziffer 8 hinter den Worten „Ausrüstung
aller Art“ einzufügen ist:
sowie leere Munitionspackgefäße.
Berlin, den 2. Mai 1904.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
(Nr. 3038.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr
mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger. Vom 4. Mai 1904.
D. Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. April d. J. auf Grund des
§ 27 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) die nachstehenden Vorschriften
über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pest-
erreger, beschlossen.
Berlin, den 4. Mai 1904.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Reichs- Gesetzbl. 1904. 35
Ausgegeben zu Berlin den 9. Mai 1904.