Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Vorschriften 
über 
das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen 
Pesterreger. 
  
§ 1. 
Wer mit den Erregern der Cholera oder des Rotzes oder mit Material, 
welches solche Erreger enthält, arbeiten will, ferner wer derartige Erreger in 
lebendem Zustand aufbewahren oder abgeben will, bedarf dazu der Erlaubnis 
der Landes-Zentralbehörde. An Stelle der letzteren treten für das Kaiserliche 
Gesundheitsamt das Reichsamt des Innern, für Militäranstalten das zuständige 
Kriegsministerium, für Marineanstalten das Reichs-Marineamt. Die Erlaub- 
nis darf nur für bestimmte Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen 
wissenschaftlichen Ausbildung erteilt werden. Die den Leitern öffentlicher Anstalten 
erteilte Erlaubnis gilt auch für die unter ihrer Leitung in diesen Anstalten be- 
schäftigten Personen. 
Der Erlaubnis bedarf es nicht bei Untersuchungen, welche der behandelnde 
Arzt oder Tierarzt zu ausschließlich diagnostischen Zwecken in seiner Praxis bis zur 
Feststellung der Krankheitsart nach den üblichen diagnostisch-bakteriologischen 
Untersuchungsmethoden vornimmt. 
Lebende Erreger der Cholera oder des Rotzes dürfen nur an Personen und 
Stellen, die von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Annahme erhalten 
haben, abgegeben werden. 
§ 2. 
Wer mit anderen als den im § 1 bezeichneten Erregern von Krankheiten, 
welche auf Menschen übertragbar sind, oder von Tierkrankheiten, welche der 
Anzeigepflicht unterliegen, oder mit Material, welches solche Erreger enthält, 
arbeiten will, ferner wer derartige Erreger in lebendem Zustand aufbewahren 
will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in 
welchem der Arbeits= oder Aufbewahrungsraum liegt. Die Erlaubnis darf nur 
für bestimmte Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen wissenschaftlichen 
Ausbildung erteilt werden. 
Auf Ärzte und Tierärzte finden die Vorschriften im Abs. 1 mit der Ein- 
schränkung Anwendung, daß sie der Polizeibehörde nur eine Anzeige von ihrem 
Vorhaben unter Angabe des Raumes nach Lage und Beschaffenheit zu erstatten 
und später jeden Wechsel des Raumes in gleicher Weise anzuzeigen haben.
	        
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