Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Weder der Erlaubnis noch der Anzeige bedarf es, wenn die Arbeit und 
die Aufbewahrung 
a) in öffentlichen Krankenhäusern, welche mit den zur Verhinderung einer 
Verschleppung von Krankheitskeimen erforderlichen Einrichtungen ver- 
sehen sind, oder 
b) in staatlichen Anstalten, welche zu einschlägigem Fachunterrichte dienen 
oder behufs Bekämpfung der Infektionskrankheiten zur Anstellung von 
Untersuchungen oder zur Herstellung von Schutz= oder Heilstoffen be- 
stimmt sind, oder 
c) vom behandelnden Arzte oder Tierarzt ausschließlich zu diagnostischen 
Zwecken in seiner Praxis vorgenommen werden. 
§ 3. 
Wer lebende Kulturen von den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserre- 
gern oder Material, welches solche Erreger enthält, feilhalten oder verkaufen will, 
bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in welchem 
das Geschäft betrieben wird. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume 
und nur an zuverlässige Personen erteilt werden. 
Der Händler hat über die Abgabe von Kulturen oder Material ein Ver- 
zeichnis zu führen, in welches die Art der Krankheitserreger, der Tag der Ab- 
gabe, der Name und die Wohnung des Erwerbers sowie des etwaigen Uber- 
bringers sofort nach der Verabfolgung vom Abgebenden selbst einzutragen sind 
und zwar stets in unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende Ein- 
tragung. Das Verzeichnis ist drei Jahre lang nach Abschluß aufzubewahren. 
§ 4. 
Wer eine Tätigkeit der im  §1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 be— 
zeichneten Art in einem ihm zur Verfügung stehenden Raume einer anderen 
Person gestattet oder aufträgt, hat dies der zuständigen Polizeibehörde (§ 2 
Abs. 1 und § 3 Abs. 1) unter Angabe des Raumes sowie der Wohnung, des 
Berufs, des Vor= und Zunamens dieser Person, ferner jeden Wechsel des 
Raumes sofort anzuzeigen. Diese Bestimmung findet auf Leiter der im § 2 
Abs. 3 bezeichneten öffentlichen Krankenhäuser und staatlichen Anstalten keine An- 
wendung. 
Die sich für die andere Person aus den Bestimmungen in §§ 1 bis 3 er- 
gebenden Pflichten bleiben unberührt. 
§ 5. 
Die im §1 Abs. 1, §2 Abs. 1 und §3 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit 
sowie die nach § 4 gestattete oder aufgetragene Ausübung solcher Tätigkeit durch 
andere ist einzustellen, wenn die Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde oder 
Polizeibehörde zurückgenommen oder wenn die Tätigkeit von der zuständigen Be- 
hörde untersagt wird. Die Zurücknahme der Erlaubnis oder die Untersagung 
soll erfolgen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Person 
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