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§ 5.
Die Führer von Fahrzeugen in der Küstenfischerei bedürfen eines nautischen
Befähigungsnachweises nicht.
Unberührt bleiben polizeiliche Vorschriften der Landesbehörden über die
gewerbsmäßige Personenbeförderung in offenen Fischereifahrzeugen.
§ 6.
Für die Führer von Fahrzeugen in der kleinen Hochseefischerei gelten
folgende Bestimmungen:
1. Auf gedeckten Segelfahrzeugen von weniger als 200 Kubikmeter Brutto-
Raumgehalt, auch wenn diese mit einer zur Fortbewegung dienenden
Hilfsmaschine ausgestattet sind, und auf Dampffahrzeugen von weniger
als 250 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt müssen die Führer
a) eine auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahrs folgende, min-
destens fünfzigmonatige Fahrzeit auf Seeschiffen oder Seefischerei-
fahrzeugen in der Eigenschaft als Decksmann zurückgelegt haben;
b) in einer mündlichen Prüfung Kenntnis des Seestraßenrechts und
der Rettungsmaßregeln bei Strandungen sowie in der Benutzung
der Seekarten im Gebiete der kleinen Hochseefischerei,
c) ausreichendes See= und Farbenunterscheidungsvermögen gemäß
§§ 1, 45 der Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis
und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen
Kauffahrteischiffen, vom 16. Januar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 3)
nachweisen.
Zur Führung der in der Ostsee fischenden Segelfahrzeuge ist
jedoch bis auf weiteres eine Fahrzeit (a) von sechsunddreißig Monaten
ausreichend und eine Prüfung (b) nicht erforderlich.
2. Auf größeren als den zu 1 angegebenen Fahrzeugen müssen die Führer
das Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner Fahrt besitzen.
§ 7.
Die Führer von Fahrzeugen in mittlerer Hochseefischerei müssen
a) das Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner Fahrt besitzen;
b) durch eine schriftliche und mündliche Zusatzprüfung genügende Kenntnis
in folgenden Fächern nachweisen:
1. Gebrauch der Seekarten unter Berücksichtigung von Kompaß-=
ablenkung, Strömung, Lotung und Standlinienmethode,
2. Bestimmung der Breite aus Meridianhöhen der Sonne und
Fixsterne sowie aus Nebenmeridianhöhen des Polarsterns nach
Chronometer und Länge,
3. Bestimmung der Länge aus Chronometer und Gestirnshöhen,
4. Bestimmung der Mißweisung und Ablenkung der Kompasse aus
Amplituden und Azimuten der Gestirne unter Benutzung der
Azimuttafeln;