— 167 —
Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 21.
Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung der Seemannsordnung und des Handelsgesetzbuchs. S. 167. — Druck-
fehler-Berichtigung. S. 168.
(Nr. 3040.) Gesetz, betreffend Abänderung der Seemannsordnung und des Handelsgesetzbuchs.
Vom 12. Mai 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
§ 59 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175)
wird, wie folgt, geändert.
1. Die Vorschriften in Abs. 1, 2 erhalten nachstehende Fassung:
Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes oder nach
der Anmusterung erkrankt oder eine Verletzung erleidet, trägt der
Reeder die Kosten der Verpflegung und Heilbehandlung. Vor-
behaltlich der Vorschrift im Abs. 2 erstreckt sich diese Verpflichtung:
1. wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verletzung
die Reise nicht antritt, bis zum Ablaufe von sechsundzwanzig
Wochen seit der Erkrankung oder Verletzung;
2. wenn er die Reise angetreten hat, bis zum Ablaufe von sechs-
undzwanzig Wochen nach dem Verlassen des Schiffes.
Bei Verletzung infolge eines Betriebsunfalls werden die Fristen
im Abs. 1 auf dreizehn Wochen beschränkt, im Falle der Nr. 2 jedoch
nur, wenn der Schiffsmann das Schiff in einem deutschen Hafen
verläßt, oder wenn er aus einem außerdeutschen Hafen in die Kranken-
anstalt eines deutschen Hafens überführt wird. Die Verpflichtung des
Reeders hört dem Verletzten gegenüber auf, sobald und soweit die
Berufsgenossenschaft die Fürsorge übernimmt.
II. Im Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen.
Artikel 2.
I. Im § 61 Abs. 2 der Seemannsordnung werden die Worte aus
seinem Heuerverdienste“ ersetzt durch die Worte: "aus seinem Arbeitsverdienst
als Schiffsmann“.
Reichs= Gesetzbl. 1904. 36
Ausgegeben zu Berlin den 14. Mai 1904.