Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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II. Hinter den zweiten Satz des § 61 Abs. 2 wird der folgende Satz ein- 
geschoben: 
Für Schiffsleute, die zur Verpflegung und Bedienung der an 
Bord befindlichen Personen angenommen sind, tritt in diesem Falle, 
sofern es für den Schiffsmann günstiger ist, an Stelle der vertrags- 
mäßigen Monatsheuer der gemäß § 10 des See-Unfallversicherungs- 
gesetzes vom Reichskanzler festgesetzte Durchschnittsbetrag des Monats- 
lohns ohne Hinzurechnung des Wertes der gewährten Beköstigung. 
Artikel 3. 
§ 553 des Handelsgesetzbuchs wird, wie folgt, geändert. 
I. Die Vorschriften in Abs. 1, 2 erhalten nachstehende Fassung: 
Falls der Schiffer nach Antritt des Dienstes erkrankt oder eine 
Verletzung erleidet, trägt der Reeder die Kosten der Verpflegung 
und Heilbehandlung. Vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2 er- 
streckt sich diese Verpflichtung: 
1. wenn der Schiffer wegen der Krankheit oder Verletzung die 
Reise nicht antritt, bis zum Ablaufe von sechsundzwanzig 
Wochen seit der Erkrankung oder Verletzung; 
2. wenn er die Reise angetreten hat, bis zum Ablaufe von sechs- 
undzwanzig Wochen nach dem Verlassen des Schiffes. 
Bei Verletzung infolge eines Betriebsunfalls werden die Fristen 
im Abs. 1 auf dreizehn Wochen beschränkt, im Falle der Nr. 2 jedoch 
nur, wenn der Schiffer das Schiff in einem deutschen Hafen verläßt, 
oder wenn er aus einem außerdeutschen Hafen in die Krankenanstalt 
eines deutschen Hafens überführt wird. Die Verpflichtung des Reeders 
hört dem Verletzten gegenüber auf, sobald und soweit die Berufs- 
genossenschaft die Fürsorge übernimmt. 
II. Im Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen. 
Artikel 4. 
Dieses Gesetz tritt am 15. Mai 1904 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Straßburg, den 12. Mai 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Druckfehler-Berichtigung. 
In der Bekanntmachung vom 5. Mai 1904, betreffend die Besetzung der 
Seefischereifahrzeuge mit Schiffsführern und Maschinisten (Reichs-Gesetzbl. S. 164), 
ist im § 6 Ziffer 1 c zu setzen anstatt „See-“ „Seh.“. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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