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Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen
Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.
Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch
das Gesetz über den Reichshaushalts-Etat nicht ein anderes bestimmt
wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1904 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Metz, den 14. Mai 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
(Nr. 3042.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen-
ständen des Gartenbaues. Vom 16. Mai 1904.
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153)
bestimme ich folgendes:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge,
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über
die Königlich Preußische Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe zu Cleve erfolgen.
Berlin, den 16. Mai 1904.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.