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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 23.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1904. S. 171. —
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr
1904. S. 203.
(Nr. 3043.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs-
jahr 1904. Vom 20. Mai 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts--Etat für das
Rechnungsjahr vom 1. April 1904 bis 31. März 1905 wird, wie folgt, fest
gestellt: «
in Ausgabe
auf 2 034 511 548 Mark, nämlich
auf 1 696 161 674 Mark an fortdauernden,
auf 171 861 841 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
auf 166 488 033 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats,
in Einnahme
auf 2 034 511 548 Mark.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer—
ordentlicher Ausgaben die Summe von 152 065 221 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
Reichs-Gesetzbl. 1904. 38
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1904.