Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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vom Vorsitzenden hierzu bestimmt werden, unter kurzer Andeutung der gefundenen 
Fehler mittels schriftlicher Randbemerkungen beurteilt, wobei jeder Lösung eine 
der Zensuren: „Genügend“ oder „Nicht genügend“ erteilt wird. Besteht Un- 
einigkeit über eine zu erteilende Zensur, so entscheidet die Prüfungskommission 
nach Stimmenmehrheit. 
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission Nautiker, fo kann die Landes- 
regierung ihm die Revision der von anderen Mitgliedern der Prüfungskommission 
erteilten Zensuren und deren endgültige Feststellung übertragen. 
Die Prüflinge, welchen in den Fächern C₄, C₅ und C₇, der Anlage II 
und außerdem mindestens noch in drei anderen Fächern die Zensur , »Genügend« 
erteilt ist, erhalten für den Gesamtausfall das Prädikat „Bestanden“. Die 
übrigen Prüflinge erhalten das Prädikat „Nicht bestanden“. 
§. 24. 
Während oder nach der schriftlichen Prüfung hält der Navigationslehrer 
(§ 16) in Gegenwart eines anderen Mitglieds der Prüfungskonmmnission eine 
praktische Prüfung in der Handhabung des Spiegeloktanten (Anlage II) ab. 
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission Nautiker, so kann er die Prü- 
fung selbst abhalten. 
Über den Ausfall der praktischen Prüfung entscheidet derjenige, welcher sie 
abgenommen hat, durch Erteilung eines der Prädikate: „Bestanden“ oder „Nicht 
bestanden“. 
§. 25. 
Nur wer in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung das Prädikat 
„Bestanden“ erhalten hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Dem hier- 
nach Ausgeschlossenen wird dies von dem Vorsitzenden zu Protokoll eröffnet. 
§. 26. 
Die mündliche Prüfung wird von sämtlichen Kommissionsmitgliedern ab- 
gehalten. Diese haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren seines 
Faches, soweit sie Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich zu eigen 
gemacht und in deren Anwendung Geläufigkeit erworben hat. 
Die Prüfung kann sich auf alle in Anlage II bezeichneten Fächer erstrecken. 
Sie ist vorzugsweise auf diejenigen Fächer zu richten, in denen schriftlich nicht 
geprüft worden ist oder die schriftlichen Leistungen ungenügend waren. Die 
mündliche Prüfung wird so lange fortgesetzt, bis sämtliche Mitglieder der Prüfungs- 
kommission über den Grad der Befähigung des Prüflinges sich ein genügendes 
Urteil gebildet haben. 
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als zwölf Prüflinge mündlich geprüft werden. 
 §. 27. 
Über den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskom- 
mission nach Stimmenmehrheit durch Erteilung eines der Prädikate: „Bestanden“ 
und „Nicht bestanden“.
	        
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