Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
— Einna h me. Rechnungs- 
— jahr 1904. 
S S 
Mark. 
2. II. Reichsstempelabgaben. 
1.Spielkartenstempel, 
abzüglich der den Bundesstaaten nach § 23 des Gesetzes 
vom 3. Juli 1878 an Erhebungs-= und Verwaltungskosten 
zu vergütenden fünf Prozent. ... . .. . . . . . .. . .. . .. . ... 1 586 500 
Davon ab: 
a) Kosten der Kontrolle und sonstige dem Reiche unmittelbar 
erwachsende Verwaltungskosten 460 Mark 
b) Herauszahlungen an Österreich= Ungarn für 
die österreichische Gemeinde Mittelberg 40 500 
bleiben (Titel 1) 1 586 000 
2. Wechselstempelsteuer 12 043 000 
Davon ab: 
a) gemäß 9 27 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer 
vom 10. Juni 1869 zwei Prozent oder 240 860 Mark 
b) die dem Reiche erwachsenden Erhebungs- 
und Verwaltungskosten 334140 
zusammen . . . 575 000 
bleiben (Titel 20 11 468 000 
3. Stempelabgabe für Wertpapiere, Kaufgeschäfte etc.) 
Lotterielose und Schiffsfrachturkunden: 
A. für Aktien, Kuxe, Renten- und Schuldverschreibungen, 
abzüglich der den Bundesstaaten nach § 54 des Reichs- 
stempelgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 275) zu ver- 
gütenden zwei Prozent Erhebungs- und Verwaltungskosten 17 105 000 
  
  
B. für Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte, abzüglich 
zwei Prozent für die Bundesstaaten ... 
12 799 000 
  
Seite 
29 904 000
	        
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