Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 173 
Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kon- 
gresses oder besondere Staatsvertrage Anwendung finden, ferner cegenseitig nach 
jenen B sti 
Alle Begunstigungen, welche ei ein Vereinsstaat dem Schiffabrtebetrikte seiner 
Unterthanen auf den Ei „sollen in gleichem 
Maße auch der Schifffahrt der zienarshanen der anderen Vereinostaaten zu Gute 
kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akte noch an- 
dere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen 
Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen 
Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Sraaten und deren Waaren und Schiffs- 
gefäße überall gleich behandelt werden. 
Artikel 16. 
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereines in Voll- 
zug gesezt wird, sollen im Königreiche Hannover und im Herzogthume Oldenburg, 
wie bereits in den übrigen zum Jollvereine gehörigen Gebieren geschehen ist, alle 
etwa noch bestehenden Stapel= und Umschlags-Rechte aufhéren, und Niemand soll 
zur Anhaltung, Verladung oder bagerung gezwungen werden können, als in den 
Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schiff- 
fahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 17. 
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hasen-, Waage, Krahnen= und Nie- 
derlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs 
bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben. 
und in der Regel nicht, keinenfalle aber über den Betrag der gewöhnlichen Herstel- 
lungs- und Unterhaltunge-Kosten hinaus, erhöhet, auch überall von den Untertha- 
nen der anderen kontrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen 
Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben 
werden. 
Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zollermitte- 
lung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole Statt, so tritt eine Gebührener= 
hebung nicht ein. .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.