1853. 173
Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kon-
gresses oder besondere Staatsvertrage Anwendung finden, ferner cegenseitig nach
jenen B sti
Alle Begunstigungen, welche ei ein Vereinsstaat dem Schiffabrtebetrikte seiner
Unterthanen auf den Ei „sollen in gleichem
Maße auch der Schifffahrt der zienarshanen der anderen Vereinostaaten zu Gute
kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akte noch an-
dere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen
Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen
Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Sraaten und deren Waaren und Schiffs-
gefäße überall gleich behandelt werden.
Artikel 16.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereines in Voll-
zug gesezt wird, sollen im Königreiche Hannover und im Herzogthume Oldenburg,
wie bereits in den übrigen zum Jollvereine gehörigen Gebieren geschehen ist, alle
etwa noch bestehenden Stapel= und Umschlags-Rechte aufhéren, und Niemand soll
zur Anhaltung, Verladung oder bagerung gezwungen werden können, als in den
Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schiff-
fahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 17.
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hasen-, Waage, Krahnen= und Nie-
derlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs
bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben.
und in der Regel nicht, keinenfalle aber über den Betrag der gewöhnlichen Herstel-
lungs- und Unterhaltunge-Kosten hinaus, erhöhet, auch überall von den Untertha-
nen der anderen kontrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen
Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben
werden.
Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zollermitte-
lung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole Statt, so tritt eine Gebührener=
hebung nicht ein. .