Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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(Nr. 3044.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 1904. Vom 20. Mai 1904. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutz— 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1904 wird in Einnahme und Ausgabe auf 
42 877 .570 Mark festgesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, Potsdam, den 20. Mai 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
Reichs= Gesetzbl. 1904. 42
	        
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