Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen 
den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen 
der beiden Hohen Regierungen zu fügen. 
Jedenfalls soll aber die betrieb führende Verwaltung seitens der Königlich 
Preußischen Regierung bindend verpflichtet werden, die ordnungsmäßige Instand- 
haltung der ihr in Betrieb gegebenen Strecke nebst allem Zubehör, einschließlich 
der nach österreichischen Verwaltungsgrundsätzen erforderlich werdenden Erneue- 
rungen, auf eigene Kosten zu übernehmen und dem Eigentümer der österreichischen 
Strecke das auf die betreffende Strecke nachweislich verwendete Anlagekapital, 
jedoch ohne Einrechnung verlorener Zuschüsse der Interessenten sowie etwaiger 
Kosten der Geldbeschaffung und Kursverluste, mit jährlich fünf Prozent zu verzinsen. 
Nach gleichen Grundsätzen werden die Erweiterungen der ursprünglichen 
Anlagen der österreichischen Strecke behandelt, welche die Territorialregierung im 
Interesse des Verkehrs für geboten erachten möchte. 
Artikel XVII. 
Auch rücksichtlich der Bedingungen, unter denen der Königlich Preußischen 
Staatsbahnverwaltung das Recht der Mitbenutzung des Bahnhofs Troppau als 
Wechselbahnhof, sowie eventuell auch der kurrenten Strecke der Linie Troppau- 
Jägerndorf der österreichischen Staatsbahnen zustehen soll und insbesondere be- 
züglich der der Eigentumsverwaltung dafür zu leistenden besonderen Entschädigung 
bleibt eine Vereinbarung zwischen den beteiligten beiderseitigen Bahnverwaltungen 
vorbehalten. 
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen 
den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen 
der beiden Hohen Regierungen zu fügen. 
Jedenfalls sollen aber die Kosten für die Anlagen und Bauten in der 
Wechselstation, einschließlich der Dienst= und Wohnräume für die Eisenbahn-, 
Zoll-, Post-, Telegraphen= und Polizeiverwaltung, sowie die Kosten für die 
eventuell mitzubenutzende Strecke der kurrenten Bahnlinie seitens der mitbenutzenden 
Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung nach Verhältnis der Mitbenutzung 
dem Eigentümer mit jährlich fünf Prozent verzinst werden, sofern nicht bezüglich 
der ausschließlich für Zwecke der preußischen Verwaltung bestimmten Anlagen und 
Bauten seitens dieser Verwaltung die sofortige Entrichtung der effektiven Baukosten 
vorgezogen wird. 
Nach gleichen Grundsätzen werden die Erweiterungen der ursprünglichen 
Bahnanlagen in der Wechselstation Troppau sowie eventuell auf der mitzu- 
benutzenden kurrenten Strecke behandelt, welche die Territorialregierung im Interesse 
des Verkehrs für geboten erachten, oder welche die Königlich Preußische Regierung 
für ihre im dritten Absatze bezeichneten Dienstzweige etwa in Anspruch nehmen sollte. 
Artikel XVIII. 
In der Grenzstation Troppau wird der Zolldienst von den daselbst be- 
stehenden Zollstellen besorgt werden.
	        
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