Diejenigen Prüflinge, welche bei der Steuermannsprüfung in jedem der
sechs Fächer C₄, C₇, C₁₃, C₁₄ₐ, C₁₆ und C₁₉ der Anlage III, bei der Schifferprüfung
in jedem der sieben Fächer C₇, C₁₃, C₁₆, C₁₇, C₁₈, C₁₉ und D₉, der Anlage IV und
außerdem bei der Steuermannsprüfung mindestens noch in fünf Fächern aus C
(Nautik) und D (Seemannschaft) sowie in drei weiteren Fächern, bei der Schiffer-
prüfung mindestens noch in vier Fächern aus C (Nautih sowie in vier weiteren
Fächern die Zensur „Genügend“ erteilt ist, erhalten für den Gesamtausfall das
Prädikat „Bestanden“. Die übrigen Prüflinge erhalten das Prädikat „Nicht
bestanden“.
§. 41.
Während oder nach der schriftlichen Prüfung wird nach näherer Anordnung
des Vorsitzenden von einem Navigationslehrer oder von dem Vorsitzenden, wenn
dieser Nautiker ist, in Gegenwart eines zweiten Mitglieds der Prüfungskommission
eine praktische Prüfung abgehalten. Diese hat sich auf den Gebrauch und die
Berichtigung der Spiegelinstrumente, namentlich des Oktanten und Sextanten,
sowie auf die Benutzung des künstlichen Horizonts zu erstrecken, bei Schiffer-
prüfungen außerdem noch auf die Einrichtung und den Gebrauch der Barometer
und Thermometer (Anlage III C₉, und C₁₀ sowie Anlage IV C₉, C₁₀ und Ca₂₁).
Jedem Prüflinge müssen in der praktischen Prüfung mindestens vier ver-
schiedene Aufgaben gestellt werden.
Ob eine Aufgabe „genügend“ gelöst worden ist, entscheidet derjenige, welcher
die Prüfung abgenommen hat. Nur die Prüflinge, welche mindestens die
Hälfte der ihnen gestellten Aufgaben „genügend“ gelöst haben, erhalten für die
praktische Prüfung das Prädikat „Bestanden“ die übrigen das Prädikat „Nicht
bestanden“.
§. 42.
Die §§ 25 bis 31 finden auf die Steuermannsprüfung und die Schiffer-
prüfung für große Fahrt entsprechende Anwendung. Jedoch kann die Prüfung
im Falle des Nichtbestehens nicht vor Ablauf von drei Monaten wiederholt werden.
D. Gemeinschaftliche Bestimmungen für sämtliche Hrüfungen.
§. 43.
Wer einem Prüflinge behufs der Vorbereitung zur Prüfung Privat-
unterricht erteilt hat, darf der Prüfungskommission nicht angehören.
§. 44.
Ob eine mündliche Prüfung öffentlich abzuhalten ist, bestimmt die Landes-
regierung.
§. 45.
Die den Nachweisen über das Sehvermögen zu Grunde liegende Unter-
suchung darf nicht mehr als zwölf Monate vor der Prüfung stattgefunden haben.
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