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Reichs-Gesetzblatt.
No. 28.
Inhalt: Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch. S. 251. — Bekanntmachung
betreffend die Anzeigepflicht für den ansteckenden Scheidenkatarrh der Rinder. S. 252.
(Nr. 3055.) Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch. Vom
28. Juni 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Das Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (Reichs-
Gesetzbl. S. 321) wird geändert, wie folgt:
I. Der § 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3. einzelne eingetragene Genossenschaften und einzelne eingeschriebene
Hilfskassen, welche im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz
haben, sowie einzelne juristische Personen,".
II. Der erste Absatz des § 7 erhält folgenden Zusatz:
„Als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, die nicht im Gebiete
des Deutschen Reichs ihren Sitz hat, gilt, wer seine Vertretungs-
befugnis nach den vom Bundesrate beschlossenen Ausführungs-
bestimmungen nachgewiesen hat.“
III. An die Stelle des § 20 tritt folgende Vorschrift:
20.
„An Gebühren werden erhoben:
1. für Eintragungen und Löschungen, jede Einschrift in das Reichs-
schuldbuch besonders gerechnet, 25 Pfennig von je angefangenen
1 000 Mark des Betrags, über den verfügt wird, zusammen
mindestens 1 Mark;
2. für die Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen für je an-
gefangene 1 000 Mark Kapitalbetrag 50 Pfennig, zusammen
mindestens 1 Mark.
Gebühren werden nicht erhoben:
1. für die Eintragungen bei der Umwandlung von Reichsschuld-
verschreibungen in Buchschulden des Reichs;
Reichs-Gesetzbl. 1904. 52
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1904.