Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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der Tiere versehen sein, es sei denn, daß von seiten des Absenders für 
die Fütterung und Tränkung auf Unterwegsstationen in anderer Weise 
Vorsorge getroffen ist. Der Boden der Behälter muß mit Heu, 
Stroh, Sand, Torfmull oder Sägespänen bedeckt sein. Bei der Ver- 
ladung ist darauf zu achten, daß zu den Behältern ausreichend frische 
Luft treten kann; insbesondere dürfen andere Güter nicht auf die 
Käfige, Kisten, Körbe usw. und diese nur dann übereinander verladen 
werden, wenn durch Anbringung von Leisten oder dergleichen dafür 
gesorgt ist, daß zwischen dem Boden des oberen und dem Deckel des 
unteren Behälters ein luftiger Raum von mindestens 3 Zentimeter Höhe 
frei bleibt. 
(3) Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu ver- 
ladenden Tiere ist davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander 
und gegen die Wandung des Wagens gepreßt stehen darf. Dieser 
Vorschrift ist genügt, wenn ein Mann sich zwischen den eingeladenen 
Tieren hindurch bewegen kann. Bei der Querverladung muß außerdem 
zwischen den Tieren und den Wagenwänden so viel Raum bileiben, 
daß eine Verletzung der Tiere durch Aufscheuern und dergleichen am 
Kopfe oder am Hinterteile vermieden wird. Kleinvieh muß die 
Möglichkeit haben, sich zu legen. Die Entscheidung darüber, ob 
diesen Vorschriften entsprochen ist, steht dem diensthabenden Stations- 
beamten zu. 
(4) Großvieh und Kleinvieh sowie Tiere verschiedener Gattung 
dürfen in denselben Wagen nur dann verladen werden, wenn jede 
Gattung durch Schranken, Bretter= oder Lattenverschläge von der 
anderen getrennt wird. Auch in Käfigen, Kisten und dergleichen 
müssen Tiere verschiedener Gattung durch Verschläge und dergleichen 
voneinander getrennt werden. Bei der Beförderung von Muttertieren 
mit saugenden Jungen finden vorstehende Beschränkungen nicht statt. 
(5) Die mit unverpacktem Geflügel beladenen Wagen sind unter 
Bleiverschluß zu befördern. 
(6) Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen und der nur 
mit Lattenwänden versehenen bedeckten Wagen mit brennbarem Material 
ist unzulässig. 
II. Beförderung. 
§ 4. 
(1) Die Beförderung lebender Tiere erfolgt in Viehzügen, Güter— 
zügen und nach näherer Bestimmung der Bahnverwaltungen in 
Personenzügen. 
(2) Viehzüge sollen auf Strecken mit regelmäßigem starken Vieh- 
verkehr an bestimmten von den Eisenbahnverwaltungen bekannt zu
	        
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