Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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machenden Tagen — regelmäßig oder nur nach Bedarf — nach den 
für jede Fahrplanperiode festzusetzenden Fahrplänen verkehren; sie müssen 
derart gelegt sein, daß der Aufenthalt für das auf den Anschlußlinien 
zu= und abgehende Vieh auf das unbedingt nötige Maß beschränkt 
wird. Bei Aufstellung der Fahrpläne ist für die Tränkstationen (§ 6) 
ein zur Tränkung des Viehes ausreichender Aufenthalt vorzusehen. 
(1) Steht so viel Vieh zur Beförderung, daß zu seiner Ver- 
ladung mindestens 20 Achsen erforderlich sind, so ist in Ermangelung 
anderer Beförderungsgelegenheiten ein besonderer Viehzug abzulassen. 
§ 5. 
(1) Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (§ 4 Abs. 2) 
darf — vorbehaltlich der Befugnis der Landes-Aufsichtsbehörde, bei be- 
sonderen Verhältnissen eine Abweichung zu gestatten — nicht weniger 
als 25 Kilometer in der Stunde betragen. Soweit Bestimmungen 
der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen oder der Bahnordnung 
für die Nebeneisenbahnen dieser Geschwindigkeit entgegenstehen, ist sie 
in dem dadurch bedingten Umfange zu ermäßigen. 
(2) Die für die Tränkstationen vorzusehenden Aufenthalte (§ 4 
Abs. 2) bleiben bei Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit 
außer Betracht. 
(3) Auf die Viehzüge der Militärverwaltung findet die Bestimmung 
im Abs. 1 über die Geschwindigkeit keine Anwendung. 
§ 6. 
(1) Alle Tiere, deren Beförderung von der Abgangs= bis zur Be- 
stimmungsstation 24 Stunden oder länger in Anspruch nimmt, sollen 
vor der Verladung vom Absender gefüttert und getränkt werden. Bei 
den mehr als 36 Stunden dauernden Transporten in Viehzügen hat 
spätestens nach je 36 Stunden eine Fütterung und Tränkung der 
Tiere stattzufinden, wobei unverpackte Tiere auszuladen sind. Das 
Aus- und Wiedereinladen der Tiere obliegt dem Absender; wenn diese 
Geschäfte auf Antrag des Absenders durch die Eisenbahn besorgt 
werden oder deren Arbeitskräfte dabei mitwirken, kann hierfür eine im 
Tarife festzusetzende Gebühr erhoben werden. Der Weitertransport der 
Tiere darf erst nach Ablauf von mindestens 6 Stunden erfolgen. Für 
militärische Pferdetransporte in Viehzügen gelten vorstehende Be- 
stimmungen nicht. 
(2) Für die Fütterung und Tränkung dieser Tiere sind nach Be- 
darf besondere Stationen mit Einrichtungen zu versehen. Diese 
Stationen (sogenannte Tränkstationen) werden vom Reichs-Eisenbahn- 
amte nach Anhörung der beteiligten Bundesregierungen bestimmt und 
sind in den Tarifen bekannt zu machen.
	        
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