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machenden Tagen — regelmäßig oder nur nach Bedarf — nach den
für jede Fahrplanperiode festzusetzenden Fahrplänen verkehren; sie müssen
derart gelegt sein, daß der Aufenthalt für das auf den Anschlußlinien
zu= und abgehende Vieh auf das unbedingt nötige Maß beschränkt
wird. Bei Aufstellung der Fahrpläne ist für die Tränkstationen (§ 6)
ein zur Tränkung des Viehes ausreichender Aufenthalt vorzusehen.
(1) Steht so viel Vieh zur Beförderung, daß zu seiner Ver-
ladung mindestens 20 Achsen erforderlich sind, so ist in Ermangelung
anderer Beförderungsgelegenheiten ein besonderer Viehzug abzulassen.
§ 5.
(1) Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (§ 4 Abs. 2)
darf — vorbehaltlich der Befugnis der Landes-Aufsichtsbehörde, bei be-
sonderen Verhältnissen eine Abweichung zu gestatten — nicht weniger
als 25 Kilometer in der Stunde betragen. Soweit Bestimmungen
der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen oder der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen dieser Geschwindigkeit entgegenstehen, ist sie
in dem dadurch bedingten Umfange zu ermäßigen.
(2) Die für die Tränkstationen vorzusehenden Aufenthalte (§ 4
Abs. 2) bleiben bei Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit
außer Betracht.
(3) Auf die Viehzüge der Militärverwaltung findet die Bestimmung
im Abs. 1 über die Geschwindigkeit keine Anwendung.
§ 6.
(1) Alle Tiere, deren Beförderung von der Abgangs= bis zur Be-
stimmungsstation 24 Stunden oder länger in Anspruch nimmt, sollen
vor der Verladung vom Absender gefüttert und getränkt werden. Bei
den mehr als 36 Stunden dauernden Transporten in Viehzügen hat
spätestens nach je 36 Stunden eine Fütterung und Tränkung der
Tiere stattzufinden, wobei unverpackte Tiere auszuladen sind. Das
Aus- und Wiedereinladen der Tiere obliegt dem Absender; wenn diese
Geschäfte auf Antrag des Absenders durch die Eisenbahn besorgt
werden oder deren Arbeitskräfte dabei mitwirken, kann hierfür eine im
Tarife festzusetzende Gebühr erhoben werden. Der Weitertransport der
Tiere darf erst nach Ablauf von mindestens 6 Stunden erfolgen. Für
militärische Pferdetransporte in Viehzügen gelten vorstehende Be-
stimmungen nicht.
(2) Für die Fütterung und Tränkung dieser Tiere sind nach Be-
darf besondere Stationen mit Einrichtungen zu versehen. Diese
Stationen (sogenannte Tränkstationen) werden vom Reichs-Eisenbahn-
amte nach Anhörung der beteiligten Bundesregierungen bestimmt und
sind in den Tarifen bekannt zu machen.