Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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§ 7. 
(1) Das Rangieren der mit Tieren beladenen Wagen ist auf das 
dringendste Bedürfnis zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht 
vorzunehmen; heftiges Anstoßen ist unbedingt zu vermeiden. 
(2) Die Behälter mit Tieren dürfen beim Ein- und Ausladen 
nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt werden. 
§ 8. 
Bei Transporten zur Nachtzeit müssen die Begleiter von Vieh— 
sendungen mit gut brennenden Laternen versehen sein. Die Verwendung 
von leicht entzündlichen Brennstoffen, wie Petroleum usw., ist verboten. 
 In der Anlage B wird 
A. hinter VI folgende Nummer eingeschaltet: 
VIa. 
Mischungen von amorphem Phosphor mit Harzen 
oder Fetten, deren Schmelzpunkt über 35 Grad liegt, werden 
für Beförderung zugelassen, wenn sie durch Zusammenschmelzen 
ihrer Bestandteile hergestellt sind. Sie sind entweder in Kisten, 
die kein Ausstreuen gestatten, zu verpacken, oder müssen in un- 
geladene Geschosse eingegossen sein. 
B. in Nr. XXXVc eingefügt: 
a) hinter dem mit „Anagon-Sprengpulver“ beginnenden Ab- 
satze: 
Astralit I und II (Gemenge von Ammonsalpeter, Tri- 
nitrotoluol oder Mononitronaphthalin, Holzkohle, Holz- 
mehl, Paraffinöl und höchstens 4 Prozent Nitroglycerin), 
b) hinter dem mit „Dahmenit B“ beginnenden Absatze: 
Gesteins-Dahmenit (Gemenge von ungefähr 80 Prozent 
oder mehr Ammoniaksalpeter mit festen Kohlenwasser- 
stoffen oder Nitrokohlenwasserstoffen — Dinitrobenzol, 
Nitronaphthaline, Nitrotoluole — mit oder ohne Zu- 
satz von Wurzelmehlen, Kalisalpeter, Natronsalpeter, 
Alkalichromaten, Alkaliphosphaten, Braunstein oder 
Blutlaugensalz), 
c) hinter dem mit „Favierschem Sprengstoffe“ beginnenden 
Absatze: 
Fulmenit (Gemenge von Ammonsalpeter, Trinitrotoluol, 
Holzkohle, Paraffinöl und höchstens 4 Prozent Schieß- 
wolle),
	        
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