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§ 7.
(1) Das Rangieren der mit Tieren beladenen Wagen ist auf das
dringendste Bedürfnis zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht
vorzunehmen; heftiges Anstoßen ist unbedingt zu vermeiden.
(2) Die Behälter mit Tieren dürfen beim Ein- und Ausladen
nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt werden.
§ 8.
Bei Transporten zur Nachtzeit müssen die Begleiter von Vieh—
sendungen mit gut brennenden Laternen versehen sein. Die Verwendung
von leicht entzündlichen Brennstoffen, wie Petroleum usw., ist verboten.
In der Anlage B wird
A. hinter VI folgende Nummer eingeschaltet:
VIa.
Mischungen von amorphem Phosphor mit Harzen
oder Fetten, deren Schmelzpunkt über 35 Grad liegt, werden
für Beförderung zugelassen, wenn sie durch Zusammenschmelzen
ihrer Bestandteile hergestellt sind. Sie sind entweder in Kisten,
die kein Ausstreuen gestatten, zu verpacken, oder müssen in un-
geladene Geschosse eingegossen sein.
B. in Nr. XXXVc eingefügt:
a) hinter dem mit „Anagon-Sprengpulver“ beginnenden Ab-
satze:
Astralit I und II (Gemenge von Ammonsalpeter, Tri-
nitrotoluol oder Mononitronaphthalin, Holzkohle, Holz-
mehl, Paraffinöl und höchstens 4 Prozent Nitroglycerin),
b) hinter dem mit „Dahmenit B“ beginnenden Absatze:
Gesteins-Dahmenit (Gemenge von ungefähr 80 Prozent
oder mehr Ammoniaksalpeter mit festen Kohlenwasser-
stoffen oder Nitrokohlenwasserstoffen — Dinitrobenzol,
Nitronaphthaline, Nitrotoluole — mit oder ohne Zu-
satz von Wurzelmehlen, Kalisalpeter, Natronsalpeter,
Alkalichromaten, Alkaliphosphaten, Braunstein oder
Blutlaugensalz),
c) hinter dem mit „Favierschem Sprengstoffe“ beginnenden
Absatze:
Fulmenit (Gemenge von Ammonsalpeter, Trinitrotoluol,
Holzkohle, Paraffinöl und höchstens 4 Prozent Schieß-
wolle),