Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Anlage l. 
  
Gegenstände der Prüfung zum Schiffer auf Küstenfahrt. 
Seemannschaft. 
1. Kenntnis der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der 
Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße sowie 
über Not- und Lotsensignale. 
2. Kenntnis der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen See- 
unfällen. 
3. Kenntnis in der Benutzung der Seekarten im Bereiche der Küstenfahrt. 
 
  
Anlage II. 
  
Gegenstände der Prüfung zum Schiffer auf 
kleiner Fahrt. 
A. Sprachen. 
Deutsche Sprache bis zur Fähigkeit, gegebene Fragen aus dem Gebiete 
der Berufstatigkeit dem Inhalt und Ausdrucke nach schriftlich und mündlich ge- 
nügend zu beantworten. 
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen 
die gleiche Kenntnis einer anderen Sprache für genügend erklären. 
B. Mathematik. 
*1. Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und 
Regeldetri. 
2. Einfachere geometrische Begriffe von Linien, Winkeln und Dreiecken 
sowie von dem Kreise und der Kugel. 
C. Nautik. 
1. Begriff der geographischen Breite und Länge. 
*2. Aufstellung und Gebrauch der Steuerkompasse. 
  
 Anmerkung. Die mit * bezeichneten Fächer werden in der schriftlichen Prüfung 
bearbeitet.
	        
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