Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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anlegt oder erneuert oder Rebmaterial für eine Rebpflanzung liefert, imgleichen 
wer vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit die Reblaus auf einem Grundstücke 
verbreitet, haftet für die Kosten der durch sein Verhalten veranlaßten behördlichen 
Maßregeln. Zu diesen Kosten sind auch die an Dritte zu zahlenden Ent- 
schädigungen zu rechnen 
Die Bestimmungen über Festsetzung und Beitreibung der Kosten werden 
von den Bundesstaaten erlassen. 
§ 9. 
Mit Gefängnis nicht unter einem Monat und mit Geldstrafe bis zu ein- 
tausend Mark wird bestraft, wer vorsätzlich die Reblaus auf einem Grundstücke 
verbreitet. 
Der Versuch ist strafbar. 
§ 10. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer vorsätzlich dem Verbote des § 3 zuwider Reben über die Grenzen 
eines Weinbaubezirkes versendet, einführt oder ausführt; 
2. wer vorsätzlich den nach Maßgabe des § 2 oder des § 3 Abs. 4 er- 
lassenen Anordnungen oder den zum Schutze gegen die Reblaus für 
die Ein= und Ausfuhr über die Grenzen des Reichs erlassenen Vor- 
schriften zuwiderhandelt; 
3. wer wissentlich unrichtige Eintragungen in die nach § 5 zu führenden 
Bücher macht oder die nach Maßgabe des § 5 von ihm geforderte 
* Auskunft wissentlich unrichtig erteilt. 
§ 11. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer eine der im § 9 oder im § 10 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen 
fahrlässig begeht; 
2. wer außer dem Falle des § 10 Nr. 3 den Vorschriften über die nach 
§ 5 zu führenden Bücher zuwiderhandelt; 
3. wer die nach Maßgabe des § 5 von ihm geforderte Auskunft ver- 
weigert oder aus Fahrlässigkeit unrichtig erteilt. 
§ 12. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer der ihm nach § 4 obliegenden Anzeigepflicht nicht genügt. 
§ 13. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze für die Ausführung der §§ 1 
bis 3 und des § 5 aufzustellen. 
Erweist sich die Unterdrückung der Reblaus in einer Gegend als nicht 
mehr durchführbar, so kann durch Beschluß des Bundesrats angeordnet werden,
	        
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