fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 467. 
Wird in einem bei dem Amtsgericht anhängigen Prozesse durch Widerklage 
oder durch Erweiterung des Klagantrags (§. 240, Nr. 2, 3) ein Anspruch 
erhoben, welcher zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird in Gemäß= 
heit des §. 253 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für welches 
die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor 
weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, seine Unzuständigkeit aus= 
zusprechen und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. 
Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei dem Land= 
gericht anhängig. Die im Verfahren vor dem Amtsgerichte erwachsenen Kosten 
werden als Theil der bei dem Landgericht erwachsenen Kosten behandelt. 
§. 468. 
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt 
anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit 
der Urkunde aufgefordert ist. 
§. 469. 
Die Vorschriften der §§. 269, 313—319 finden auf das Verfahren vor 
den Amtsgerichten keine Anwendung. 
§. 470. 
Anträge und Erklärungen einer Partei sind durch das Sitzungsprotokoll 
insoweit festzustellen, als das Gericht bei dem Schlusse derjenigen mündlichen 
Verhandlung, auf welche das Urtheil oder ein Beweisbeschluß ergeht, die Fest= 
stellung für angemessen erachtet. 
Geständnsse, sowie die Erklärungen über Annahme oder Zurückschiebung 
zugeschobener Eide sind auf Antrag durch das Protokoll festzustellen. 
§. 471. 
Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, kann unter Angabe des Gegen= 
standes seines Anspruchs zum Zwecke eines Sühneversuchs den Gegner vor das 
Amtsgericht laden, vor welchem dieser seinen  allgemeinen Gerichtsstand hat. 
Erscheinen beide Parteien, und wird ein Vergleich geschlossen, so ist der= 
selbe zu Protokoll festzustellen. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so wird 
auf Antrag beider Parteien der Rechtsstreit sofort verhandelt; die Erhebung der 
Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag derselben. 
Ist der Gegner nicht erschienen, oder der Sühneversuch erfolglos geblieben, 
so werden die erwachsenen Kosten als Theil der Kosten des Rechtsstreits be= 
handelt.
	        
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