Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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§ 7. 
Die Zusammensetzung des Gerichts nach Maßgabe der Vorschriften dieses 
Gesetzes ist durch das Statut zu regeln. 
§ 8. 
Die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des Gerichts sind, 
soweit sie in dessen Einnahmen ihre Deckung nicht finden, von der Gemeinde 
oder dem weiteren Kommunalverbande zu tragen. 
Soll das Gericht nicht ausschließlich für eine Gemeinde oder einen weiteren 
Kommunalverband zuständig sein, so ist bei Festsetzung der Zuständigkeit zugleich 
zu bestimmen, zu welchen Anteilen die einzelnen Bezirke an der Deckung der 
Kosten teilnehmen. 
Gebühren, Kosten und Strafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur 
Hebung gelangen, bilden Einnahmen des Gerichts. 
§ 9. 
Für jedes Kaufmannsgericht sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stell- 
vertreter desselben sowie die erforderliche Zahl von Beisitzern zu berufen. Die 
Zahl der Beisitzer soll mindestens vier betragen. 
Bei Kaufmannsgerichten, welche aus mehreren Abteilungen (Kammern) 
bestehen, können mehrere Vorsitzende bestellt werden. 
Besteht am Sitze des Kaufmannsgerichts ein auf Grund des § 1 oder 
des § 2 des Gewerbegerichtsgesetzes errichtetes Gewerbegericht, so sind in der 
Regel dessen Vorsitzender und seine Stellvertreter, sofern auf sie die im § 11 
Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, zugleich zum Vorsitzenden und zu 
stellvertretenden Vorsitzenden des Kaufmannsgerichts zu bestellen, auch gemeinsame 
Einrichtungen für die Gerichtsschreiberei, den Bureaudienst, die Sitzungs= und 
Bureauräumlichkeiten und dergleichen zu treffen. 
§ 10. 
Zum Mitglied eines Kaufmannsgerichts können nicht berufen werden: 
1. Personen weiblichen Geschlechts; 
2. Ausländer;  
3. Personen, welche die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge 
strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 
4. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens 
oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur 
Folge haben kann; 
5. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfugung 
über ihr Vermögen beschränkt sind.
	        
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