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§ 7.
Die Zusammensetzung des Gerichts nach Maßgabe der Vorschriften dieses
Gesetzes ist durch das Statut zu regeln.
§ 8.
Die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des Gerichts sind,
soweit sie in dessen Einnahmen ihre Deckung nicht finden, von der Gemeinde
oder dem weiteren Kommunalverbande zu tragen.
Soll das Gericht nicht ausschließlich für eine Gemeinde oder einen weiteren
Kommunalverband zuständig sein, so ist bei Festsetzung der Zuständigkeit zugleich
zu bestimmen, zu welchen Anteilen die einzelnen Bezirke an der Deckung der
Kosten teilnehmen.
Gebühren, Kosten und Strafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur
Hebung gelangen, bilden Einnahmen des Gerichts.
§ 9.
Für jedes Kaufmannsgericht sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stell-
vertreter desselben sowie die erforderliche Zahl von Beisitzern zu berufen. Die
Zahl der Beisitzer soll mindestens vier betragen.
Bei Kaufmannsgerichten, welche aus mehreren Abteilungen (Kammern)
bestehen, können mehrere Vorsitzende bestellt werden.
Besteht am Sitze des Kaufmannsgerichts ein auf Grund des § 1 oder
des § 2 des Gewerbegerichtsgesetzes errichtetes Gewerbegericht, so sind in der
Regel dessen Vorsitzender und seine Stellvertreter, sofern auf sie die im § 11
Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, zugleich zum Vorsitzenden und zu
stellvertretenden Vorsitzenden des Kaufmannsgerichts zu bestellen, auch gemeinsame
Einrichtungen für die Gerichtsschreiberei, den Bureaudienst, die Sitzungs= und
Bureauräumlichkeiten und dergleichen zu treffen.
§ 10.
Zum Mitglied eines Kaufmannsgerichts können nicht berufen werden:
1. Personen weiblichen Geschlechts;
2. Ausländer;
3. Personen, welche die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge
strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben;
4. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens
oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur
Folge haben kann;
5. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfugung
über ihr Vermögen beschränkt sind.