Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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 § 17. 
Das Kaufmannsgericht kann bei Streitigkeiten zwischen Kaufleuten und 
Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlingen über die Bedingungen der Fort- 
setzung oder Wiederaufnahme des Dienst= oder Lehrverhältnisses als Einigungs- 
amt angerufen werden. Auf die Zusammensetzung und das Verfahren des 
Einigungsamts finden die Bestimmungen der §§ 63 bis 73 des Gewerbegerichts- 
gesetzes entsprechende Anwendung. 
Gutachten und Anträge der Kaufmannsgerichte. 
18. 
Das Kaufmannsgericht ist verpflichtet, auf Ansuchen von Staatsbehörden 
oder des Vorstandes des Kommunalverbandes, für welchen es errichtet ist, Gut- 
achten über Fragen abzugeben, welche das kaufmännische Dienst= oder Lehrver- 
hältnis betreffen. 
Das Kaufmannsgericht ist berechtigt, in den bezeichneten Fragen Anträge 
an Behörden, an Vertretungen von Kommunalverbänden und an die gesetz- 
gebenden Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reichs zu richten. 
Zur Vorbereitung oder Abgabe von Gutachten sowie zur Vorbereitung von 
Anträgen können Ausschüsse aus der Mitte des Kaufmannsgerichts gebildet werden. 
Diese Ausschüsse müssen, sofern es sich um Fragen handelt, welche die 
Interessen beider Teile berühren, zu gleichen Teilen aus Kaufleuten (§ 14) und 
Handlungsgehilfen zusammengesetzt sein. 
Das Nähere bestimmt das Statut. 
Verfahren vor dem Gemeindevorsteher. 
§ 19. 
Ist ein zuständiges Kaufmannsgericht nicht vorhanden, so kann bei 
Streitigkeiten der im § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bezeichneten Art jede Partei 
die vorläufige Entscheidung durch den Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, 
Schultheiß, Ortsvorsteher usw.) nachsuchen. Zuständig ist der Vorsteher der Ge- 
meinde, in deren Bezirke die streitige Verpflichtung aus dem Dienst= oder Lehr- 
verhältnisse zu erfüllen ist oder sich die Handelsniederlassung des Kaufmanns 
befindet oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben. 
Die Vorschriften des § 76 Abs. 2, 3 und der §§ 77 bis 80 des Gewerbe- 
gerichtsgesetzes finden sinngemäße Anwendung. 
Schlußbestimmungen. 
§ 20. 
Die Landes-Zentralbehörde kann anordnen, daß in Bezirken, für welche 
zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten auf Grund der Landesgesetze Gewerbe- 
gerichte bestehen (§ 85 des Gewerbegerichtsgesetzes), die für diese Gewerbegerichte 
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