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geltenden besonderen Vorschriften über die Bildung von Vergleichskammern oder
Vergleichsämtern und über das Verfahren vor denselben auch auf die Kauf—
mannsgerichte Anwendung finden.
§ 21.
Streitigkeiten, welche anhängig geworden sind, bevor ein für sie zuständi-
ges Kaufmannsgericht bestand, werden von den bis dahin zuständig gewesenen
Behörden erledigt.
§ 22.
Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstellung
der zu ihrer Durchführung erforderlichen Einrichtungen beziehen, mit dem Tage
der Verkündung, im übrigen mit dem 1. Januar 1905 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Swinemünde, an Bord M. YD. „Hohenzollern“) den 6. Juli 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
(Nr. 3060.) Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte. Vom
6. Juli 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
1.
Der als Beilage 1 anliegende Servistarif tritt mit Wirkung vom 1. April
1904 ab an die Stelle des durch das Gesetz vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl.
S. 619) festgestellten und durch das Gesetz vom 7. Juli 1902 (Reichs-Gesetzbl.
S. 239) geänderten Tarifs.
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär-
gerichts, welche unter A bis 8 des Servistarifs fallen, werden alljährlich durch
das Etatsgesetz bestimmt.
§ 2.
Die als Beilage II anliegende Klasseneinteilung der Orte tritt mit dem
1. April 1904 an die Stelle der durch das Gesetz vom 26. Juli 1897 fest-
gestellten und durch die Verordnung vom 18. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl.