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S. 704) und das Gesetz vom 7. Juli 1902 geänderten Klasseneinteilung. Zu-
gleich tritt diese Klasseneinteilung in Abweichung vom § 3 des Gesetzes vom
30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 166 ff.) auch für die Bewilligung von
Wohnungsgeldzuschüssen an die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der
Kaiserlichen Marine sowie an die Reichsbeamten mit Wirkung vom 1. April 1904
ab in Kraft.
§ 3.
Die nächste Revision des Servistarifs und der Klasseneinteilung der Orte
erfolgt mit Wirkung vom 1 April 1906 ab.
§ 4.
Die Mittel zur Bestreitung des infolge der neuen Klasseneinteilung und
der veränderten Tarifsätze sich ergebenden Mehrbedarfs an Servis und Wohnungs-
geldzuschuß
für die Militärverwaltungen Preußens, Sachsens und Württembergs
mit . 867 940 Mark,
für die Militärverwaltung Bayerns mit 108 6495
für die Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung mit 1 141 230 „
für die Reichs-Justizverwaltung mit: ... 40 200 „
für den Bereich des Reichsamts des Innern mit 13 380 „
für die Marineverwaltung mit: ... 8 931 „
für den Bereich des Reichsschatzamts mit 804 „
zusammen mit. 2 181 180 Mark,
treten den entsprechenden Ausgabetiteln des Reichshaushalts-Etats für 1904 hinzu.
Die von Bayern und Württemberg von dem Überschusse der Reichs-Post= und
Telegraphenverwaltung zu zahlenden Ausgleichungsbeiträge vermindern sich infolge
der Mehrausgabe
von 1 141 230 Mark,
um..................................... 198 330 Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Swinemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 6. Juli 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.