Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Reichs-Gesetzblatt. 
No. 31. 
Inhalt: Bekanntmachung über die mit Schweden am 20. Juni 1903 wegen Erledigung der Ansprüche 
aus dem zwischen Mecklenburg. Schwerin und Schweden am 26. Juni 1803 in Malms unterzeich- 
neten Vertrag über die Stadt und die Herrschaft Wismar und die Ämter Poel und Neukloster nebst 
Zubehör getroffene Vereinbarung. S. 295. 
  
  
  
  
(Nr. 3061.) Bekanntmachung über die mit Schweden am 20. Juni 1903 wegen Erledigung 
der Ansprüche aus dem zwischen Mecklenburg- Schwerin und Schweden am 
26. Juni 1803 in Malms unterzeichneten Vertrag über die Stadt und die 
Herrschaft Wismar und die Ämter Poel und Neukloster nebst Zubehör ge- 
troffene Vereinbarung. Vom 6. Juli 1904. 
Die nachstehend abgedruckte, am 20. Juni 1903 in Stockholm zwischen dem 
Reiche und Schweden unterzeichnete Vereinbarung sowie der ihr in Abschrift bei- 
gefügte, nachstehend hinter der Vereinbarung abgedruckte, zwischen Mecklenburg- 
Schwerin und Schweden am 20. Juni 1903 in Stockholm unterzeichnete Ver- 
trag wegen Erledigung der Ansprüche aus dem zwischen Mecklenburg-Schwerin 
und Schweden am 26. Juni 1803 in Malmö unterzeichneten Vertrag über die 
Stadt und die Herrschaft Wismar und die Ämter Poel und Neukloster nebst 
Zubehör, sind ratifiziert worden. 
Die Ratifikationsurkunden zu dem im Abs. 1 bezeichneten Vertrage vom 
20. Juni 1903 und die Ratifikationsurkunden zu der im Abs. 1 erwähnten 
Vereinbarung sind am 4. August 1903 in Stockholm ausgetauscht worden. 
Norderney, den 6. Juli 1904. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1904. 59 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juli 1904.
	        
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