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Reichs-Gesetzblatt.
No. 31.
Inhalt: Bekanntmachung über die mit Schweden am 20. Juni 1903 wegen Erledigung der Ansprüche
aus dem zwischen Mecklenburg. Schwerin und Schweden am 26. Juni 1803 in Malms unterzeich-
neten Vertrag über die Stadt und die Herrschaft Wismar und die Ämter Poel und Neukloster nebst
Zubehör getroffene Vereinbarung. S. 295.
(Nr. 3061.) Bekanntmachung über die mit Schweden am 20. Juni 1903 wegen Erledigung
der Ansprüche aus dem zwischen Mecklenburg- Schwerin und Schweden am
26. Juni 1803 in Malms unterzeichneten Vertrag über die Stadt und die
Herrschaft Wismar und die Ämter Poel und Neukloster nebst Zubehör ge-
troffene Vereinbarung. Vom 6. Juli 1904.
Die nachstehend abgedruckte, am 20. Juni 1903 in Stockholm zwischen dem
Reiche und Schweden unterzeichnete Vereinbarung sowie der ihr in Abschrift bei-
gefügte, nachstehend hinter der Vereinbarung abgedruckte, zwischen Mecklenburg-
Schwerin und Schweden am 20. Juni 1903 in Stockholm unterzeichnete Ver-
trag wegen Erledigung der Ansprüche aus dem zwischen Mecklenburg-Schwerin
und Schweden am 26. Juni 1803 in Malmö unterzeichneten Vertrag über die
Stadt und die Herrschaft Wismar und die Ämter Poel und Neukloster nebst
Zubehör, sind ratifiziert worden.
Die Ratifikationsurkunden zu dem im Abs. 1 bezeichneten Vertrage vom
20. Juni 1903 und die Ratifikationsurkunden zu der im Abs. 1 erwähnten
Vereinbarung sind am 4. August 1903 in Stockholm ausgetauscht worden.
Norderney, den 6. Juli 1904.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1904. 59
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juli 1904.