Die Zeit des Deutschen Bundes. $$ 44, 45. 131
gesandten bestanden, zur Beratung und Verwaltung gewisser,
namentlich technischer Angelegenheiten. Zu diesen gehörten die
technische Militärkommission in Frankfurt am Main ?®!, die Zentraluntersuchungskommission
zu Mainz??, die Zentralkommission für
politische Untersuchungen ?®, die Kommission zur Auseinandersetzung
des reichskammergerichtlichen Archivs zu Wetzlar %,
Die Bundesbeamten (das Kanzlei-, Registratur- und Kassenpersonal
des Bundes) standen unter dem Präsidium und wurden
auf Vorschlag desselben von der Bundesversammlung angestellt.
8 44.
Die Bundestagsgesandten waren instruierte Vertreter,
von ihren Kommittenten abhängig und für die Befolgung ihrer Instruktion
lediglich diesen verantwortlich !. Sie besaßen alle völkerrechtlichen
Rechte der Gesandten und hatten namentlich der Stadt
Frankfurt gegenüber Exterritorialität in Anspruch zu nehmen,
Dem Range nach galten sie als Gesandte zweiter Klasse.
6. Bundesrechtlich gewährleistete Rechte der Angehörigen
der Bundesstaaten.
8 45.
Den Angehörigen (Untertanen) der zum Bunde gehörenden
Staaten waren durch die Bundesakte gewisse Rechte zugesichert!,
welche ihnen von der Staatsgewalt des betreffenden Einzelstaates
gewährt werden mußten. Dies war mit dem Charakter des Staatenbundes
vollkommen vereinbar, da durch eine derartige Festsetzung
nur eine Verpflichtung der Bundesstaaten gegenüber dem Bunde
begründet wurde.
Die allgemeinen Rechte, welche die Bundesakte den Angehörigen
der Bundesstaaten zusicherte, waren folgende: 1. Religionsfreiheit
in dem beschränkten Sinne, daß die Verschiedenheit
der christlichen Religionsparteien, d.h. der Katholiken,
Lutheraner und Reformierten in den Ländern und Gebieten des
Deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen
und politischen Rechte begründen konnte. Es wurde außerdem
versprochen, die Bundesversammlung werde in Beratung ziehen,
wie die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen
Glaubens zu bewirken sei, insonderheit, wie ihnen der Genuß der
1 G. O. der technischen Militärkommission vom 15. März 1819 (bei
G. v. Meyer a. a. O. 78£f.).
22 B. B. vom 20. September 1819 (G. v. Meyer a. a. O. 89 ff.).
t8 B. B. vom 20. Juni 1833 (G. v. Meyer a, a. O. 285 ff.).
%* B. B. vom 25. Januar 1821 (G. v. Meyer a. a. O. 216 fl.).
ı W.S. A. Art. 8.
® Note der Bundesversammlung an die Freie Stadt Frankfurt vom
22. Oktober 1816 (G. v. Meyer a. a. 0. 2 29).
3 [Übereinstimmend: Arndt, Staatsr. des Deutschen Reiches 10.]
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