!
10.
11.
Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufsgenossenschaft.
Schiffsmanöver bei jedem Wetter.
s9.
Kenntnis der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der
Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße sowie
über Not- und Lotsensignale.
Gebrauch des Internationalen Signalbuchs.
denntnis der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen See—
unfällen.
Anlage IV.
Gegenstände der Hrüfung zum Schiffer auf großer Fahrt.
1.
1
A. Sprachen.
Deutsche Sprache bis zur Fähigkeit, gegebene Fragen aus dem Gebiete
der Berufstätigkeit dem Inhalt und Ausdrucke nach schriftlich und
mündlich genügend zu beantworten.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen
Gründen die gleiche Kenntnis einer anderen Sprache für genügend
erklären.
Englische Sprache, soweit sie zum Verständnisse der Seekarten, des
Namical Almanac, der Lotsenkommandos und der Segelanweisungen
notwendig ist.
B. Mathematik.
1. Arithmetik.
a) Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und
Buchstaben.
b) Lehre der Potenzen, Wurzeln und Logarithmen.
c) Lösung von einfachen Gleichungen ersten Grades und Verhältnis-
gleichungen.
2. Dlanimetrie.
a) Einfachere Sätze über Winkel sowie über Kongruenz, Ahnlichkeit und
Gleichheit geradliniger Figuren.
b) Einfachere Sätze vom Kreise.
I) Einfachere Konstruktions= und Rechnungsaufgaben vermittels der Lehrsätze.
4) Berechnung des Inhalts von geradlinigen Figuren und von Kreisen
sowie von Schiffsquerschnitten nach der Simpsonschen Regel.