Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Zeit  des  Deutschen  Bundes.  $$  44,  45.  131

gesandten  bestanden,  zur  Beratung  und  Verwaltung  gewisser,
namentlich  technischer  Angelegenheiten.  Zu  diesen  gehörten  die
technische  Militärkommission  in  Frankfurt  am  Main  ?®!,  die  Zentraluntersuchungskommission
  zu  Mainz??,  die  Zentralkommission  für
politische  Untersuchungen  ?®,  die  Kommission  zur  Auseinandersetzung
  des  reichskammergerichtlichen  Archivs  zu  Wetzlar  %,
Die  Bundesbeamten  (das  Kanzlei-,  Registratur-  und  Kassenpersonal
  des  Bundes)  standen  unter  dem  Präsidium  und  wurden
auf  Vorschlag  desselben  von  der  Bundesversammlung  angestellt.

8  44.

Die  Bundestagsgesandten  waren  instruierte  Vertreter,
von  ihren  Kommittenten  abhängig  und  für  die  Befolgung  ihrer  Instruktion
  lediglich  diesen  verantwortlich  !.  Sie  besaßen  alle  völkerrechtlichen
  Rechte  der  Gesandten  und  hatten  namentlich  der  Stadt
Frankfurt  gegenüber  Exterritorialität  in  Anspruch  zu  nehmen,
Dem  Range  nach  galten  sie  als  Gesandte  zweiter  Klasse.

6.  Bundesrechtlich  gewährleistete  Rechte  der  Angehörigen
der  Bundesstaaten.

8  45.

Den  Angehörigen  (Untertanen)  der  zum  Bunde  gehörenden
Staaten  waren  durch  die  Bundesakte  gewisse  Rechte  zugesichert!,
welche  ihnen  von  der  Staatsgewalt  des  betreffenden  Einzelstaates
gewährt  werden  mußten.  Dies  war  mit  dem  Charakter  des  Staatenbundes
  vollkommen  vereinbar,  da  durch  eine  derartige  Festsetzung
nur  eine  Verpflichtung  der  Bundesstaaten  gegenüber  dem  Bunde
begründet  wurde.

Die  allgemeinen  Rechte,  welche  die  Bundesakte  den  Angehörigen
  der  Bundesstaaten  zusicherte,  waren  folgende:  1.  Religionsfreiheit
  in  dem  beschränkten  Sinne,  daß  die  Verschiedenheit
  der  christlichen  Religionsparteien,  d.h.  der  Katholiken,
Lutheraner  und  Reformierten  in  den  Ländern  und  Gebieten  des
Deutschen  Bundes  keinen  Unterschied  in  dem  Genusse  der  bürgerlichen
  und  politischen  Rechte  begründen  konnte.  Es  wurde  außerdem
  versprochen,  die  Bundesversammlung  werde  in  Beratung  ziehen,
wie  die  bürgerliche  Verbesserung  der  Bekenner  des  jüdischen
Glaubens  zu  bewirken  sei,  insonderheit,  wie  ihnen  der  Genuß  der

1  G.  O.  der  technischen  Militärkommission  vom  15.  März  1819  (bei
G.  v.  Meyer  a.  a.  O.  78£f.).

22  B.  B.  vom  20.  September  1819  (G.  v.  Meyer  a.  a.  O.  89  ff.).

t8  B.  B.  vom  20.  Juni  1833  (G.  v.  Meyer  a,  a.  O.  285  ff.).

%*  B.  B.  vom  25.  Januar  1821  (G.  v.  Meyer  a.  a.  O.  216  fl.).

ı  W.S.  A.  Art.  8.

®  Note  der  Bundesversammlung  an  die  Freie  Stadt  Frankfurt  vom
22.  Oktober  1816  (G.  v.  Meyer  a.  a.  0.  2  29).

3  [Übereinstimmend:  Arndt,  Staatsr.  des  Deutschen  Reiches  10.]

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