Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 302 — 
Abänderungen 
der 
Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Aus— 
führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 361). 
  
III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken usw. 
Zu’ § 14 A. Der letzte Absatz bis einschließlich lit. b erhält folgende Fassung: 
Den Sachverständigen sind zu gewähren: 
a) Fuhrkosten für die Zu= und Heimreise und für Reisen beim Übertritte 
von einer Kommission zu einer anderen sowie aus einem Abschätzungs- 
bezirk in einen anderen, und zwar: 
wenn diese Reisen unter Benutzung von Eisenbahnen, Dampf- 
schiffen oder Segelschiffen gemacht werden können, für das 
Kilometer 9 Pfennig und für jeden Zu= und Abgang 3 Mark, 
wenn diese Reisen nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen, Dampf- 
schiffen oder Segelschiffen zurückgelegt werden können, für das 
Kilometer 54 Pfennig. 
Die Verpflichtung zur Benutzung von Kleinbahnen und die Höhe 
der dafür zu gewährenden Fuhrkostenvergütung richtet sich nach den 
vom Reichskanzler für die Reichsbeamten erlassenen Bestimmungen. 
Die zur Zeit geltenden Bestimmungen sind in der Beilage F nach- 
— richtlich beigefügt. 
Die Fuhrkosten für die Zureise sind bis zum Orte des Zusammen- 
tritts der Kommission, die Fuhrkosten für die Heimreise vom letzten 
Geschäftsort aus zu berechnen. 
b) Ein Tagegeld von 12 Mark für den Tag auf die ganze Dauer des 
Geschäfts einschließlich Reisetage. 
Erstreckt sich die ganze Reise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 
24 Stunden beendet oder wird sie an einem und demselben Tage 
angetreten und beendet, so werden nur 9 Mark für den Tag gewährt. 
  
Die Beilagen C1, C2, C3 und C4 erhalten bei dem Vermerke 
„Gesehen. 
Der Gemeindevorstand.“ 
hinter „Gemeindevorstand“ ein Anmerkungszeichen"). 
An den Schluß der Seiten tritt folgende Anmerkung: 
*) Nicht erforderlich bei Zahlungen an Gemeinden mit ordnungsmäßig eingerichteter Kasse. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.