20 Der preußische Staat. Verfassung. 810.
Im 19. Jahrhundert traten neue Anforderungen im Staats- und
Wirtschaftsleben hervor. Als nach dem Tode des großen Königs
auch Preußens Kraft zu sinken begann und dem Ansturm Napoleons erlag,
mußten neue Wege zur Wiederaufrichtung des Staates eingeschlagen
werden. Es genügte nicht mehr, daß nur für und nicht durch die Bevölkerung
gearbeitet wurde; auch diese mußte zur Mitwirkung in vollem Maße
herangezogen werden. In der Stein-Hardenbergschen Gesetzgebung
geschah dieses in zweifacher Weise. Sie schaffte auf wirtschaftlichem Gebiete
die freie Bewegung der landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe
(5 721), auf staatlichem die Selbstverwaltung, die zunächst in der Städteordnung
von 1808 zur Durchführung gelangte (I§ 16). Die Selbstverwaltung
ist dann ausgebaut, insbesondere auf die weiteren Verbände der Kreise
und Provinzen ausgedehnt worden (§ 17, 18), deren Organe auch zur
Mitwirkung in der staatlichen Verwaltung herangezogen worden sind
12.
3. Langsamer ist es im Staate zur Mitwirkung der Bevölkerung
gekommen. Die Staatsform (& 19 blieb bis zum Jahre 1848 die
der absoluten Monarchie. Eine Landesvertretung, obwohl seit 1815 wiederholt
verheißen, ist erst mit der Verfassung vom 31. Januar 1850 dauernd ins
Leben getreten. Diese wurde nach mehrfachen Verhandlungen vom
König verliehen und von den auf Grund derselben berufenen Häusern
des Landtags angenommen. Mit der Verfassung, die auch auf die später,
insbesondere die im Jahre 1866, erworbenen Landesteile ausgedehnt
wurde, ist Preußen zum konstitutionellen Staate geworden.
II. Verfassung.
*lu10.
1. Die preußische Verfassungsurkunde regelt die
Form des preußischen Staates. Sie umfaßt seine Gestaltung und Regierung
und betrifft das Staatsgebiet und die Staatsangehörigkeit, die Gesetzgebung,
den König und den Landtag?.
2. Das Staatsgebiet, das alle bei Erlaß der Verfassung
mit der Monarchie verbunden gewesenen Landesteile umfaßt, kann nur
durch ein Gesetz verändert werdens). Seitdem traten dem Staatsgebiet
2) VI. 31. Jan. 50 (GS. 17) —Die VU. enthält zugleich eine Reihe leitender
Grundsätze für die Einzelgesetzgebung, die bei den Einzelgebieten erwähnt sind.
016 u. Art. 1 u. 2. — Größe 348 715 qkm; Bevölkerung (1. Dez. 10)
40 165 219.