Volltext : Staatsbürgerkunde.

20  Der  preußische  Staat.  Verfassung.  810.

Im  19.  Jahrhundert  traten  neue  Anforderungen  im  Staats-  und
Wirtschaftsleben  hervor.  Als  nach  dem  Tode  des  großen  Königs
auch  Preußens  Kraft  zu  sinken  begann  und  dem  Ansturm  Napoleons  erlag,
mußten  neue  Wege  zur  Wiederaufrichtung  des  Staates  eingeschlagen
werden.  Es  genügte  nicht  mehr,  daß  nur  für  und  nicht  durch  die  Bevölkerung
  gearbeitet  wurde;  auch  diese  mußte  zur  Mitwirkung  in  vollem  Maße
herangezogen  werden.  In  der  Stein-Hardenbergschen  Gesetzgebung
geschah  dieses  in  zweifacher  Weise.  Sie  schaffte  auf  wirtschaftlichem  Gebiete
die  freie  Bewegung  der  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Betriebe
(5  721),  auf  staatlichem  die  Selbstverwaltung,  die  zunächst  in  der  Städteordnung
  von  1808  zur  Durchführung  gelangte  (I§  16).  Die  Selbstverwaltung
ist  dann  ausgebaut,  insbesondere  auf  die  weiteren  Verbände  der  Kreise
und  Provinzen  ausgedehnt  worden  (§  17,  18),  deren  Organe  auch  zur
Mitwirkung  in  der  staatlichen  Verwaltung  herangezogen  worden  sind
12.

3.  Langsamer  ist  es  im  Staate  zur  Mitwirkung  der  Bevölkerung
gekommen.  Die  Staatsform  (&  19  blieb  bis  zum  Jahre  1848  die
der  absoluten  Monarchie.  Eine  Landesvertretung,  obwohl  seit  1815  wiederholt
  verheißen,  ist  erst  mit  der  Verfassung  vom  31.  Januar  1850  dauernd  ins
Leben  getreten.  Diese  wurde  nach  mehrfachen  Verhandlungen  vom
König  verliehen  und  von  den  auf  Grund  derselben  berufenen  Häusern
des  Landtags  angenommen.  Mit  der  Verfassung,  die  auch  auf  die  später,
insbesondere  die  im  Jahre  1866,  erworbenen  Landesteile  ausgedehnt
wurde,  ist  Preußen  zum  konstitutionellen  Staate  geworden.

II.  Verfassung.

*lu10.

1.  Die  preußische  Verfassungsurkunde  regelt  die
Form  des  preußischen  Staates.  Sie  umfaßt  seine  Gestaltung  und  Regierung
und  betrifft  das  Staatsgebiet  und  die  Staatsangehörigkeit,  die  Gesetzgebung,
  den  König  und  den  Landtag?.

2.  Das  Staatsgebiet,  das  alle  bei  Erlaß  der  Verfassung
mit  der  Monarchie  verbunden  gewesenen  Landesteile  umfaßt,  kann  nur
durch  ein  Gesetz  verändert  werdens).  Seitdem  traten  dem  Staatsgebiet

2)  VI.  31.  Jan.  50  (GS.  17)  —Die  VU.  enthält  zugleich  eine  Reihe  leitender
Grundsätze  für  die  Einzelgesetzgebung,  die  bei  den  Einzelgebieten  erwähnt  sind.
016  u.  Art.  1  u.  2.  —  Größe  348  715  qkm;  Bevölkerung  (1.  Dez.  10)
40  165  219.