Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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§ 7. 
Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets eine Reinigung 
— Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von Anbinde- 
strängen usw. sowie ein gründliches Abwaschen mit heißem Wasser — voran- 
gehen. Wo heißes Wasser nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf 
auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden; jedoch muß 
vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine Abspülung mit heißem 
Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn 
durch sie alle von dem Viehtransporte herrührenden Verunreinigungen vollständig 
beseitigt sind; auch die in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schmutz- 
teile sind vollständig — erforderlichenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten 
mit abgestumpften Spitzen und Rändern — zu entfernen. 
(2) Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, wo 
der Wagen nur teilweise mit Vieh beladen war, auf alle Teile des Wagens 
oder des benutzten Wagenabteils zu erstrecken. Sie muß bewirkt werden: 
a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken 
und Wände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Soda- 
lauge, zu deren Herstellung wenigstens 2 Kilogramm Soda auf 
100 Liter Wasser verwendet sind; 
b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand), 
Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Maul= und Klauenseuche, Rotz, 
Rotlauf der Schweine oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) 
oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion durch Anwendung 
des unter a vorgeschriebenen Verfahrens und außerdem durch sorg- 
fältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit einer 
dreiprozentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung. Letztere ist 
durch Mischen von zwei Raumteilen rohem Kresol (Cresolum crudum 
des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) und einem Raumteile roher 
Schwefelsäure (Acidum sulfuricum crudum des Arzneibuchs für das 
Deutsche Reich) bei gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Her- 
stellung der dreiprozentigen Lösung darf die Mischung frühestens 
24 Stunden, spätestens 3 Monate nach ihrer Bereitung benutzt werden. 
Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden. Anstatt des 
Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem geeigneten Des- 
infektionsapparat erfolgen. 
(3) Die verschärfte Desinfektion (Abs. 2 unter b) ist in der Regel nur auf 
Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch 
dann vorzunehmen, wenn die Wagen zur Beförderung von Klauenvieh aus ver- 
seuchten Gegenden, das heißt von solchen Stationen, in deren Umkreise von 
20 Kilometer die Maul= und Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen 
erklärt worden ist, gedient haben, oder wenn die Bahnbeamten von Umständen 
Kenntnis erlangen, die es zweifellos machen, daß eine Infektion des Wagens
	        
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