Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Schlußbestimmungen. 
§ 12. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die zur Beseitigung 
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs 
erforderlichen Arbeiten unter verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden. 
§ 13. 
Die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinär- 
Polizeibehörden Kontrolleinrichtungen zu treffen, die geeignet sind, die strenge 
Durchführung des Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften 
überall sicherzustellen. 
Berlin, den 16. Juli 1904. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
(Nr. 3068.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Be- 
seitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel 
auf Eisenbahnen vom 2. Februar 1899. Vom 17. Juli 1904. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und unter Aufhebung 
der Bekanntmachung vom 2. Februar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 11) hat der 
Bundesrat nachstehende 
Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der 
Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen 
beschlossen: 
§ 1. 
(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die Eisenbahnwagen nach 
jeder Benutzung zur Beförderung von unverpacktem lebenden Geflügel derart zu 
reinigen und zu desinfizieren, daß die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungs- 
stoffe vollständig getilgt werden. 
(2) In gleicher Weise sind die bei der Verladung und bei der Beförderung 
von Geflügel zum Füttern und Tränken oder zu sonstigen Zwecken benutzten 
Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren. 
(3) Die beweglichen Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen 
müssen bei Benutzung zur Geflügelverladung täglich mindestens einmal nach den
	        
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